14.11.2024
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Dokument-Nr. 8923

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil08.12.2009

OLG Frankfurt zur Höhe des Aufwen­dungs­er­satzes bei Abmahnungen wegen Verstoßes gegen das Buchpreis­bin­dungs­gesetzBerechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand und nicht auf Grundlage des RVG

Ein Rechtsanwalt, der als Preis­bin­dungs­treu­händer für Abmahnungen im Bereich der Buchpreis­bindung tätig ist, kann keinen Aufwendungssatz in Höhe der Geschäftsgebühr nach dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­gesetz (RVG) verlangen, sondern erhält eine nach dem tatsächlichen Aufwand bemessene Aufwand­s­pau­schale. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main entschieden.

Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der von Buchverlagen mit der Betreuung ihrer Preisbindung beauftragt worden war. Mit der Klage verlangte er von dem Beklagten die Erstattung der Kosten einer Abmahnung, die dadurch veranlasst wurde, dass der Beklagte auf der Inter­net­plattform Amazon ein Buch einstellte. Dabei lag der von dem Beklagten verlangte Preis unter dem festgesetzten Ladenpreis.

Verstoß gegen die Buchpreis­bindung

Das Oberlan­des­gericht stellt fest, dass der Beklagte gegen die Preisbindung verstoßen habe, weil er geschäftsmäßig neue Bücher an Letztabnehmer verkauft habe, ohne den festgesetzten Preis einzuhalten. Die Feststellung geschäfts­mäßigen Handelns des Beklagten sei gerechtfertigt, weil dieser im relevanten Zeitraum insgesamt 39 Angebote bei Amazon eingestellt hatte, was im privaten Verkehr unüblich sei.

Buchpreis­bindung bei erstem Verkauf von Büchern an Letztabnehmer gültig

Die Buchpreisbindung beziehe sich auf den ersten Verkauf von Büchern an Letztabnehmer. Dem Zweck der gesetzlichen Regelung sei Genüge getan, wenn der Buchhandel einmal am preisgebundenen Entgelt der ersten Veräußerung partizipiert habe. Wer deshalb ein Buch geschenkt bekomme, welches der Schenker zuvor als Endabnehmer in einer Buchhandlung erworben habe, unterliege nicht mehr der Preisbindung und könne über das ihm geschenkte Buch frei und beliebig verfügen.

Beklagter kann nicht nachweisen, dass das von ihm verkauftes Buch zuvor gewonnen wurde

Seine Behauptung, er habe das Buch in einem Preis­aus­schreiben gewonnen, habe der Beklagte nicht beweisen können. Es habe daher nicht entschieden werden müssen, ob das Buch auch in diesem Fall noch der Preisbindung unterlegen hätte.

OLG ändert Urteil des LG hinsichtlich der Abmahnkosten ab

Abgeändert hat das Oberlan­des­gericht das vorausgehende Urteil des Landgerichts hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten. Während das Landgericht den von dem klagenden Rechtsanwalt verlangten Aufwen­dungs­ersatz in Höhe einer Geschäftsgebühr nach RVG - nämlich rund 1.100,- € zugesprochen hatte, begrenzt das OLG die Abmahnkosten auf eine Aufwand­s­pau­schale von 203,- €.

Hinter­grun­d­in­for­mation - Auszug aus dem Buchpreis­bin­dungs­gesetz

Erläuterungen

§ 1 Zweck des Gesetzes

Das Gesetz dient dem Schutz des Kulturgutes Buch. Die Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letztabnehmer sichert den Erhalt eines breiten Buchangebots. Das Gesetz gewährleistet zugleich, dass dieses Angebot für eine breite Öffentlichkeit zugänglich ist, indem es die Existenz einer großen Zahl von Verkaufsstellen fördert.

§ 3 Preisbindung

Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, muss den nach § 5 festgesetzten Preis einhalten. Dies gilt nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher.

§ 9 Schadensersatz- und Unter­las­sungs­ansprüche

(1) Wer den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.

(2) Der Anspruch auf Unterlassung kann nur geltend gemacht werden (...)

3. von einem Rechtsanwalt, der von Verlegern, Importeuren oder Unternehmen, die Verkäufe an Letztabnehmer tätigen, gemeinsam als Treuhänder damit beauftragt worden ist, ihre Preisbindung zu betreuen (Preis­bin­dungs­treu­händer), (...)

Quelle: ra-online, OLG Frankfurt am Main

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