15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen vier farbige Figuren vor grünem Grund, welche von mehreren hellgrünen Figuren umringt werden.

Dokument-Nr. 9613

Drucken
Urteil04.05.2010Oberlandesgericht Frankfurt am Main11 U 70/09 (Kart)
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil04.05.2010

"documenta" – Veranstalter von Bildungsreisen dürfen keine eigenen kommerziellen Führungen anbietenInteresse der Kostendeckung der Veranstaltung durch hauseigene Führungen hat Vorrang vor Angebot einheitlicher fachlicher Leitung durch Reise­ver­an­stalter

Die Träger­ge­sell­schaft der "documenta" in Kassel darf kommerziellen Veranstaltern von Bildungsreisen untersagen, mit deren Reiseleitern eigene Führungen von Reisegruppen durch "documenta"-Ausstellungen durchzuführen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main.

Geklagt hatte eine Veranstalterin von Studienreisen, zu deren Angebot auch Reisen zu in- und ausländischen Kultur­e­r­eig­nissen gehört. Im Jahr 2007 bot sie Reisen zur "documenta 12" an und beabsichtigte, für die Reiseteilnehmer Führungen durch die Ausstellung durch ihre Reiseleiter vornehmen zu lassen. Weil die beklagte Träger­ge­sell­schaft der "documenta" hierzu ihre Zustimmung verweigerte, klagte die Reise­ver­an­stalterin.

OLG: Klage ist unbegründet

Wie schon das Landgericht Kassel, sah auch das Oberlan­des­gericht die Klage als unbegründet an. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Reise­ver­an­stalterin stehe der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Träger­ge­sell­schaft der Veranstaltung verstößt nicht gegen kartell­recht­liches Verbot

So mangele es an einem Verstoß der Beklagten gegen ein kartell­recht­liches Verbot. Zwar nehme die Beklagte im Hinblick auf die "documenta" eine markt­be­herr­schende Stellung ein; es liege aber keine missbräuchliche Ausnutzung dieser Stellung vor. Die Beklagte könne sich nämlich auf einen sachlichen Grund für das Verbot berufen. Dies ergebe eine Abwägung der wider­strei­tenden Interessen der Parteien. Dabei gebühre dem Interesse der Beklagten, die Kosten ihrer eigenen Ausstellung durch Einnahme aus eigenen Führungen zu decken, und ihrem Recht, über die Vermarktung ihrer Ausstellung frei zu bestimmen, der Vorrang vor dem Interesse der Reise­ver­an­stalterin, ihren Kunden die gesamte Reise unter einheitlicher fachlicher Leitung anzubieten. Die damit einhergehende Beein­träch­tigung müsse die Reise­ver­an­stalterin auch deshalb hinnehmen, weil die Beklagte keine Einwände gegen die Teilnahme von Kunst- und Reiseführern der Reise­ver­an­stalterin an den "offiziellen Führungen" erhoben habe.

Quelle: ra-online, OLG Frankfurt am Main

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil9613

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI