Dokument-Nr. 18209
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- GRUR 2014, 863Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2014, Seite: 863
- MDR 2014, 916Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 916
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil07.04.2013, 216 O 424/12
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil13.05.2014
Urheberschutz für spirituelle Texte aus übersinnlichen InspirationenJenseitige Inspirationen sind rechtlich uneingeschränkt ihrem menschlichen Empfänger zuzurechnen
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat den Urheberschutz für einen spirituellen Text bestätigt, den seine Verfasserin in aktiven Wachträumen von Jesus von Nazareth empfangen haben will.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls - eine amerikanische Stiftung - nimmt den beklagten deutschen Verein wegen urheberrechtswidrigen Veröffentlichungen von Textpassagen aus dem Buch "A Course in Miracles" auf Unterlassung in Anspruch. Der streitbefangene Text wurde von S., einer US-amerikanischen Professorin für Psychiatrie, ab den 1960er Jahren niedergeschrieben und überarbeitet. S. gab zu ihren Lebzeiten an, der Text sei ihr in aktiven Wachträumen von Jesus von Nazareth eingegeben und von ihr aufgezeichnet worden. 1975 stellte S. eine redaktionell überarbeitete Version fertig, die so genannte C.-Fassung, die zum amerikanischen Copyright-Register angemeldet wurde.
Klagende Stiftung wendet sich gegen öffentliche Wiedergabe von Textpassagen im Internet
Die klagende Stiftung, die sich auf die Übertragung dieser Copyright-Rechte beruft, wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die öffentliche Wiedergabe von Textpassagen aus der C.-Fassung im Internet durch den beklagten Verein.
Beklagte verweist auf angebliche spirituelle Übermittlung der Texte und verneint Urheberschaft der Klägerin
Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage statt. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er geltend macht, ein Urheberrecht der Klägerin könne nicht verletzt sein, weil S. gar nicht Urheberin des Textes gewesen sei. Vielmehr habe diese selbst angegeben, dass der Text Resultat eines Diktats gewesen sei, das sie von Jesus von Nazareth empfangen habe.
Geistiger Zustand des Werkschaffenden für Begründung von Urheberschutz unerheblich
Mit der seiner Entscheidung wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nunmehr die Berufung des Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die klagende Stiftung gemäß § 97 Abs. 1 Urhebergesetz von dem Beklagten verlangen könne, dass dieser die Veröffentlichung der Texte unterlässt. S. als ihre Rechtsvorgängerin sei gesetzlich als Urheberin des streitbefangenen Textes anzusehen. Der Ansicht des Beklagten, S. sei bei der Entstehung der Schrift lediglich die Rolle einer Gehilfin oder Schreibkraft ohne jeden individuellen persönlichen Gestaltungsspielraum zugekommen, weshalb sie nicht als Urheberin anzusehen sei, könne nicht gefolgt werden. Nach allgemein vertretener Auffassung seien jenseitige Inspirationen rechtlich uneingeschränkt ihrem menschlichen Empfänger zuzurechnen. Für diese Auffassung spreche, dass es für die Begründung von Urheberschutz auf den tatsächlichen Schaffensvorgang - den schöpferischen Realakt - ankomme und der geistige Zustand des Werkschaffenden unerheblich sei, weshalb auch Geistesgestörte, Hypnotisierte und in Trance befindliche Personen Urheber sein könnten. Die Behauptung, das von einem menschlichen Schöpfer hervorgebrachte Werk verdanke seine Entstehung ausschließlich metaphysischen Einflüssen, stehe einer Zuordnung des Werkes zu seinem menschlichen Schöpfer und der Zubilligung von Urheberrechtsschutz nicht entgegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
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