21.11.2024
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Dokument-Nr. 33093

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil16.05.2023

Nutzungsrecht für Vereinslogo nicht an fortbestehende Vereins­mitgliedschaft des Urhebers gebundenOLG lehnt Unzumutbarkeit weiterer Nutzung ab

Räumt ein Vereinsmitglied einem Verein - hier aus Fans der Filmreihe „Star Wars“ - ein Nutzungsrecht an einem von ihm gestalteten Logo ein, ist das Fortbestehen dieses Nutzungsrechts nicht grundsätzlich an die weitere Mitgliedschaft im Verein gebunden. Allein der Ausschluss des Urhebers aus dem Verein rechtfertigt nicht den Rückruf des Nutzungsrechts wegen gewandelter Überzeugung des Urhebers (§ 42 UrhG). Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb bestätigt, dass dem Kläger keine Unterlassungs­ansprüche zustehen.

Die Beklagten sind Mitglieder und Organisatoren eines Vereins, der aus Fans der Filmreihe „Star Wars“ besteht. Der Kläger war ebenfalls Mitglied dieses Vereins, bis es zum - im Rahmen des Verfahrens nicht näher erläuterten - Zerwürfnis kam. Er hatte für den Verein ein Logo gestaltet, welches weiterhin vom Verein genutzt wird. Mit seiner Klage begehrt er u.a., den Beklagten die Nutzung des Logos zu untersagen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Nutzungsrecht nicht abhängig vom Fortbestand der Mitgliedschaft

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Kläger habe dem Verein ein Verviel­fäl­tigungs- und Verbrei­tungsrecht an dem Logo eingeräumt. Dieses Nutzungsrecht sei nicht davon abhängig, dass der Kläger - weiterhin - Vereinsmitglied sei. „Zweck der Rechte­ein­räumung war, dem Verein, auch für seine Außen­dar­stellung, ein Logo zu verschaffen, nicht die Identifikation gerade des Klägers mit dem Verein auszudrücken“, betont das OLG.

Kein Rückrufrecht wegen gewandelter Überzeugung

Der Kläger könne die Rechte­ein­räumung auch nicht zurückrufen (§ 42 UrhG). Ob die gesetzliche Voraussetzung, dass das Werk nicht mehr Überzeugung des Urhebers entspreche, auch dann erfüllt sei, wenn sich das Verhältnis des Urhebers zum Auftraggeber und nicht zum Werk geändert habe, könne dabei offenbleiben. Jedenfalls habe der Kläger keine die weitere Verwertung des Werks unzumutbar machende Veränderung hinreichend konkret vorgetragen. Seine pauschale Angabe, er sei aus dem Verein „rausgeschmissen“ worden bzw. der Gruppe auf verletzende Weise verwiesen worden, sei nicht ausreichend, um auf eine Unzumutbarkeit zu schließen. Es fehlten nähere Tatsa­chen­dar­stel­lungen. Es fehle zudem an einer hinreichenden Rückerklärung. Das an den Verein gerichtete Schreiben enthalte keine näheren Ausführungen zum Umstand, dass das Werk nicht mehr seiner Überzeugung entspreche. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online, (pm/ab)

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