22.11.2024
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Dokument-Nr. 133

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil25.01.2005

Kein Auskunfts­an­spruch gegen Internet-Provider bei Urheber­rechts­ver­let­zungen durch Dritte

Ein Internet-Access-Provider ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Namen und die Anschrift eines Internetnutzers mitzuteilen, der im Internet Musikdateien zum Herunterladen anbietet und dadurch Urheber- oder sonstige Rechte Dritter verletzt.

Ein Provider hatte dem Betreiber eines Servers, auf dem Musikdateien zum sog. Download bereitgestellt wurden, den Internetzugang vermittelt. Die klagende Tonträ­ger­her­stellerin, die Rechte an einigen dieser Musiktitel beansprucht, verlangte deshalb Auskunft über den Namen und die Anschrift des unbekannten Anbieters.

Zwar besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg gegen den, der das Recht des Urhebers durch die Herstellung oder Verbreitung von Verviel­fäl­ti­gungs­stücken verletzt (§ 101 a Abs. 1 Urhebergesetz). Die auf das sog. Produkt­pi­ra­te­rie­gesetz zurückgehende Bestimmung erfasst nach ihrem Wortlaut aber nur die Herstellung und Verbreitung körperlicher Verviel­fäl­ti­gungs­stücke. Ob sie auf die urheber­rechts­widrige Verbreitung von Musiktiteln oder anderer urheber­rechtlich geschützter Werke im Internet entsprechend angewendet werden kann, ist bislang umstritten.

Der für das Urheberrecht zuständige 11. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt am Main hat den Antrag auf Auskunft heute zurückgewiesen. Entscheidend war für den Senat, dass Access-Provider nur die technischen Voraussetzungen für die Durchleitung von Informationen schaffen, ohne von deren Inhalten Kenntnis zu haben. Auch von Überprü­fungs­pflichten sind sie deshalb weitgehend freigestellt (§§ 9 Abs. 1, 8 Abs. 2 Teledien­ste­gesetz). Zwar ist ein Provider verpflichtet, den Zugang zu sperren, sobald er von rechtswidrigen Inhalten Kenntnis erlangt. Auskunft über Dritte, die den von ihm vermittelten Internetzugang für urheber­rechts­ver­letzende Angebote nutzen, muss er nach der heutigen Entscheidung jedoch nicht erteilen, weil er weder selbst Urheberrechte verletze noch Gehilfe des Verletzers sei.

Die im einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahren ergangene Entscheidung ist rechtskräftig.

Hinweis auf die betroffenen Vorschriften:

Erläuterungen

§ 101 a UrhG Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr durch die Herstellung oder Verbreitung von Verviel­fäl­ti­gungs­stücken das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht verletzt, kann vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg dieser Verviel­fäl­ti­gungs­stücke in Anspruch genommen werden, es sei denn, dass dies im Einzelfall unver­hält­nismäßig ist.

(2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer er Verviel­fäl­ti­gungs­stücke, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Verviel­fäl­ti­gungs­stücke.

(3) In Fällen offen­sicht­licher Rechts­ver­letzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der Zivil­pro­zess­ordnung angeordnet werden.

§ 8 TDG Allgemeine Grundsätze

(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 9 bis 11 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nicht­ver­ant­wort­lichkeit des Diens­tean­bieters nach den §§ 9 bis 11 unberührt. Das Fernmel­de­ge­heimnis nach § 85 des Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­ge­setzes ist zu wahren.

Quelle: Presseinformation des OLG Frankfurt vom 25.01.2005

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