15.11.2024
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Dokument-Nr. 6174

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Urteil13.05.2008Oberlandesgericht Frankfurt am Main11 U 39/07 (Kart)
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil13.05.2008

Struk­tur­kün­digung gegenüber Kfz-Vertrags­händlerin wirksamBedeutsame Änderung der Vertrie­bss­trukturen des Lieferanten (Nissan) rechtfertig 1-Jahres-Frist

In einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer sogenannten Struk­tur­kün­digung von Kfz-Vertrie­bs­ver­trägen hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Mai die Beendigung der Vertrags­händ­ler­verträge durch Kündigung binnen Jahresfrist für gerechtfertigt angesehen und damit eine anders lautende Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main in der Rechts­mit­te­l­instanz abgeändert.

Vertrie­bs­verträge zwischen Kfz-Herstellern bzw. -lieferanten und Vertrags­händlern können regelmäßig nur mit 2-jähriger Kündigungsfrist beendet werden. Eine 1-jährige Frist gilt ausnahmsweise, wenn sich die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustruk­tu­rieren. Rechtsgrundlage hierfür ist die EG-Gruppen­frei­stel­lungs­ver­ordnung (GVO 1400/2002), deren Bestimmungen in den meisten Vertrie­bs­ver­trägen übernommen worden sind.

Sachverhalt

Im Januar 2006 hatte die beklagte Lieferantin (Allein­im­por­teurin) alle Vertrags­händ­ler­verträge binnen Jahresfrist gekündigt, weil das bisherige zweistufige Händlernetz aufgelöst und durch ein einstufiges Netz ersetzt werden sowie Standorte teilweise geschlossen, verlegt und modernisiert werden sollten. Anlass waren über längere Zeit deutlich rückläufige Marktanteile. Gegen die Kündigung hatte sich die klagende Vertrags­händlerin gewandt, da nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen für eine Kündigung binnen Jahresfrist nicht vorlagen.

Struk­tur­kün­digung des Vertrags­händ­ler­ver­trages mit Jahresfrist ist rechtens

Der Senat hielt die Struk­tur­kün­digung des Vertrags­händ­ler­ver­trages mit Jahresfrist nach Beweisaufnahme für rechtens, so dass der gekündigten Vertrags­händlerin kein Schadensersatz zustehe.

Die subjektive geschäftliche Beurteilung des Lieferanten reiche dafür zwar nicht aus. Die Beklagte habe jedoch den Zusammenhang der negativen Entwicklung der Marktanteile und dem Zustand des Vertriebsnetzes dargelegt und im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) plausibel gemacht, dass die Änderung der Vertrie­bss­truktur in finanzieller und räumlicher Hinsicht bedeutend und durch Gründe der wirtschaft­lichen Effizienz gerechtfertigt war.

So sei das gesamte Händlernetz evaluiert und in Kunden­ein­fluss­gebiete aufgeteilt worden. Neue Marktstandorte seien unter Berück­sich­tigung der optimalen Kundenströme, der Kundennachfrage sowie der wirtschaft­lichen Rentabilität für die einzelnen Händler festgelegt worden. Die Analyse habe zur Festlegung von (nur noch) 535 Händler­stan­dorten geführt. Zugleich seien an den bereits vorhandenen Standorten die Betriebe hinsichtlich ihrer Leistungs­fä­higkeit, ihrer wirtschaft­lichen Konditionen und künftigen Entwick­lung­s­chancen geprüft worden. In diesem Zusammenhang habe die Beklagte auch mögliche erhebliche wirtschaftliche Nachteile dargelegt, wenn die Umstruk­tu­rierung nicht innerhalb eines Jahres durchgeführt worden wäre.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 04.06.2008

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