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18.01.2025  
Sie sehen zwei Pferde auf einer Koppel.

Dokument-Nr. 25856

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss07.02.2018

Pferd erschrickt durch vorbeilaufenden Hund: Hundehalter haftet nicht für Schäden eines abgeworfenen ReitersReiter muss sich eigene Tiergefahr des von ihm gerittenen Pferdes anrechnen lassen

Wer in Kenntnis eines freilaufenden Hundes an einem gemeinsamen Ausritt teilnimmt, kann den Hundehalter nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn sich das Pferd beim Vorbeilaufen des Hundes erschreckt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt am Main hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist passionierter Reiter. Er nahm mit der Beklagten und weiteren Vereins­mit­gliedern an einem Ausritt in der Umgebung von Hanau teil. Der freilaufende Hund der Beklagten begleitete die Gruppe. Eine gute Stunde nach Beginn des Ausritts rief der ebenfalls mitreitende Ehemann der Beklagten den Hund zu sich. Der Hund lief daraufhin von hinten kommend seitlich an der Reitergruppe vorbei. Als er sich neben dem klägerischen Pferd befand, erschreckte sich dieses, rannte daraufhin in einen seitlich zum Weg verlaufenden Weidezaun, scheute erneut und warf den Kläger ab.

Der Kläger begehrt nunmehr von der Beklagten Ersatz der durch die Verletzungen erlittenen Schäden.

Klage auf Schadensersatz erfolglos

Das Landgericht wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem Oberlan­des­gericht keinen Erfolg. Dem Kläger stünden keine Ansprüche aus der sogenannten Tierhal­ter­haftung gegen die Beklagte zu, meinte auch das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main.

Mitverschulden des Reiters steht Haftung des Hundehalters entgegen

Einer Haftung der Beklagten stünde bereits das erhebliche Mitverschulden des Klägers entgegen. Er müsse sich in erster Linie die eigene Tiergefahr des von ihm gerittenen Pferdes anrechnen lassen, betonte das Oberlan­des­gericht. Der Unfall habe sich erst ereignet, als sein eigenes Pferd nach dem Scheuen in den Weidezaun gerannt, sich erneut erschreckt und den Reiter abgeworfen hatte. Außerdem habe sich der Kläger bewusst den hier zu beurteilenden Risiken ausgesetzt. Er habe in Kenntnis des freilaufenden Hundes an dem Ausritt teilgenommen, der ausschließlich seinen eigenen Interessen gedient habe. Schließlich habe sich der Hund in keiner Weise gefahrträchtig verhalten, sondern sei allein an dem klägerischen Pferd - wie an den anderen Pferden auch - vorbeigelaufen. Ein eventueller Verur­sa­chungs­beitrag der Beklagten als Halterin des Hundes trete mithin vollständig hinter die vom Kläger selbst gesetzten Gefahrenmomente zurück.

Gericht äußert grundsätzliche Zweifel an Tiergefahr

Zweifelhaft sei zudem, so das Oberlan­des­gericht, ob überhaupt von einer Tiergefahr auszugehen sei. Diese äußere sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten. Folge das Tier lediglich der Leitung und dem Willen eines Menschen, verursache allein der Mensch einen daraus resultierenden Schaden. Hier sei der Hund vor allem den lenkenden Rufen des Ehemanns der Beklagten gefolgt.

Scheuen des Pferdes ist nicht zweifelsfrei auf Schreck durch vorbeilaufenden Hund zurückzuführen

Unklar sei auch, ob sich das Pferd tatsächlich wegen des Hundes erschreckt habe. Allein die zeitliche Koinzidenz genüge hierfür nicht. Es könne auch nicht unterstellt werden, dass typischerweise das Vorbeilaufen eines Hundes die hier zu beurteilende Reaktion hervorrufe. Der Hund habe die Reitergruppe vielmehr über eine Stunde lang begleitet, ohne dass es zu Zwischenfällen gekommen sei. Darüber hinaus sei der Hund unmittelbar vor dem Unfall im gleichen Abstand an anderen Pferden vorbeigelaufen, die sich nicht erschreckt hätten. Unstreitig handele es sich zudem um ein hundeerfahrenes Pferd, welches auch zuvor an Ausritten mit dem freilaufenden Hund teilgenommen hatte.

Der Kläger hat nach Erhalt dieses Hinweis­be­schlusses seine Berufung zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts Hanau ist damit rechtskräftig.

§ 833 BGB Haftung des Tierhalters

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen [...]

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

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