15.11.2024
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Dokument-Nr. 24222

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Urteil09.05.2017Oberlandesgericht Frankfurt am Main11 U 153/16
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil25.10.2017, 2-6 O 175/16
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil09.05.2017

Land haftet für Urheber­rechts­verletzungen von Lehrern auf Schul-WebseiteOLG Frankfurt am Main zum Umfang der Unterlassungs­verpflichtungen bei Urheber­rechts­verletzungen von Schulen

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hat das Land Hessen verpflichtet, die Veröf­fent­lichung eines Cartoons mit schulbezogenem Inhalt eines deutschlandweit bekannten Cartoonisten auf einer Schulhomepage zu unterlassen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens nimmt die Verwer­tungs­rechte des Cartoonisten S. wahr. Ein hessischer Lehrer hatte auf der Homepage seiner Grundschule eine Zeichnung dieses Cartoonisten ohne Lizenz veröffentlicht. Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land zum einen Schadensersatz wegen einer Amtspflicht­ver­letzung. Zum anderen begehrt sie, dass das beklagte Land zukünftig jegliche Veröf­fent­lichung dieses Cartoons unterlässt. Das Land weist die Verant­wort­lichkeit dagegen allein dem kommunalen Schulträger zu. Für diesen hafte es nicht.

LG: Land hafte für Urheber­rechts­ver­let­zungen

Das Landgericht Frankfurt am Main hat das Land zur Schaden­s­er­satz­zahlung und zum Unterlassen verpflichtet. Das beklagte Land hafte für vergleichbare Urheber­rechts­ver­let­zungen seiner Lehrer und aller seiner Bediensteten in den Landesbehörden.

OLG bejaht ebenfalls Haftung des Landes

Auf die Berufung des Landes hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main die Haftung dem Grunde nach bestätigt, den Umfang der Unter­las­sungs­ver­pflichtung jedoch eingeschränkt. Das Oberlan­des­gericht teilt die Ansicht des Landgerichts, dass das beklagte Land grundsätzlich für den Inhalt einer Schulhomepage einstehen muss, die von einem ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Lehrer betreut wird. Die Ausgestaltung eines schulbezogenen Inter­ne­t­auf­tritts berühre den Bereich des vom Land wahrzunehmenden staatlichen Bildungs­auftrags (§ 92 HSchulG). Die schulische Internetpräsenz stelle eine Art "virtuelle Visitenkarte" der Schule dar, die ihr individuelles Gesicht vermittele. Prägend seien pädagogische Aspekte, etwa das Schulprofil und besondere Lern- und/oder Förderangebote. Diese Inhalte unterfielen dem Verantwortungsbereich des Landes und nicht dem des kommunalen Schulträgers. Zu dessen Aufgaben zähle allein die räumliche und sachliche Ausstattung der Schulgebäude, unter anderem mit einem Inter­ne­t­an­schluss.

OLG schränkt Umfang der Unter­las­sungs­ver­pflichtung ein

Das Oberlan­de­gericht hat den Umfang der Unter­las­sungs­ver­pflichtung jedoch auf Urheber­rechts­verstöße beschränkt, für welche im Hinblick auf die erfolgte Veröf­fent­lichung zukünftig eine Wieder­ho­lungs­gefahr anzunehmen ist. Der explizit schulbezogene Inhalt des Cartoons und die Veröf­fent­lichung auf einer Schulhomepage grenzten dies auf das schulische Umfeld ein. Die Verpflichtung erstrecke sich dagegen nicht auf sämtliche dem beklagten Land unterstehenden Behörden und deren Mitarbeiter.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

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