18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 32408

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil29.11.2022

Senkrecht­stellung einer im Ursprungswerk mittig schrägliegenden Kreuz­ver­strebung eines Stahl­roh­rtisch­gestells ist keine EntstellungModell "E2" greift nicht in den geistig-ästhetischen Gesamteindruck des Tischgestells von 1953 ein

Wird die Schutzfähigkeit eines minimalistisch gestalteten Stahl­roh­rtisch­gestells durch diagonal angebrachte Kreuzstreben begründet, liegt in einem Tischgestell mit Senkrecht­stellung der Streben keine urheberrechts­widrige Entstellung dieses Modells. Das hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) entschieden und Schadens­ersatz­ansprüche wegen Verletzung des Urheber­persönlichkeits­rechts zurückgewiesen.

Die Kläger sind die Kinder eines bekannten deutschen Architekten, der 1953 ein verschweißtes Stahl­rohr­tisch­gestell mit mittiger, schrägliegender Kreuz­ver­strebung entworfen hatte. Ein Assistent des Architekten wollte mit einem solchen Tischmodell umziehen. Um es für den Umzug mit seinem Fahrzeug, einer sog. Ente, transportabel zu gestalten, beauftragte er einen Schlos­ser­meister. Dieser zersägte den Tisch und entwickelte eine alternative zur Wieder­ver­bindung der Kreuzstreben. Dabei entstand das später als „E2“ benannte Tischgestell. Die ursprünglich schräge Kreuz­ver­strebung wurde beim Modell „E2“ durch senkrecht gestellt, wodurch die praktische Verwendbarkeit des Tischgestells erhöht wurde. Das vom Schlos­ser­meister konstruierte Tischgestell ging Mitte der sechziger Jahre in die Serien­pro­duktion und wird von der Beklagten vertrieben.

Schaden­s­er­satzklage erfolglos

Die Kläger begehren nun von der Beklagten Schadensersatz. Sie meinen, die Gestaltung des Tischgestells der Beklagten entstelle bzw. beeinträchtige in urheber­rechts­widriger Weise das ursprünglich von ihrem Vater geschaffene Modell. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Auch die Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Kläger könnten nicht Schadensersatz wegen der behaupteten Entstellung bzw. Beein­träch­tigung des Werks ihres Vaters verlangen, führte das OLG aus.

Entstehungsart des E2 unerheblich

Unerheblich sei, dass das Urstück des angegriffenen Modells durch einen körperlichen Eingriff in Form des Zersägens und Neuzu­sam­men­setzens des ursprünglichen Tischmodells des Architekten entstanden sei. Die Kläger wendeten sich nicht gegen die Herstellung oder den Vertrieb dieses Urstücks, sondern gegen den Nachbau. Für diesen sei es unerheblich, ob das Gestell damals tatsächlich oder aber nur in der Vorstellung zerlegt worden sei.

Für die Gestaltung prägend, aber als Stil nicht eigenständig schutzfähig

Das Modell „E2“ greife auch nicht in den „geistig-ästhetischen Gesamteindruck des Gestells“ von 1953 ein. Die „Einordnung des Gestells 1953 als urheber­rechtlich schutzfähiges Werk (kann) nur aufgrund der diagonal angebrachten Kreuzstreben begründet werden“, begründete das OLG. Diese diagonale Kreuz­ver­strebung fehle jedoch gerade beim Modell „E2“. Die insgesamt minimalistische Gestaltung sei zwar ebenfalls für das Tischgestell von 1953 prägend, als Stil jedoch nicht eigenständig schutzfähig. Soweit das Modell „E2“ ebenfalls eine minimalistisch wirkende Stahl­rohr­kon­struktion eines Tischgestells aufweise, werde damit allein ein nicht geschützter Stil übernommen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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