03.12.2024
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil24.05.2019

Entgeltklausel in Höhe von 25 Euro für Bankauskünfte wirksamEntgeltklausel für Bankauskünfte stellt zusätzliche Leistung dar und wird von sonstigen Gebühren nicht abgedeckt

Eine Entgeltklausel für Bankauskünfte in Höhe eines Betrages von 25 Euro ist unbedenklich, urteilte das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main. Es handele sich bei der Auskunft­s­er­teilung durch die Bank um eine zusätzliche Leistung, die von sonstigen Gebühren für Kontoführung etc. nicht abgedeckt sei. Eine solche Bankauskunft diene der Information Dritter über die wirtschaft­lichen Verhältnisse des Kunden, seine Kredit­wür­digkeit und Zahlungs­fä­higkeit.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger und Berufungskläger ist ein eingetragener Verein, dessen Zweck der Schutz von Verbrauchern ist. Er hat von der beklagten Bank die Unterlassung der Verwendung einer Preisklausel verlangt.

Bank stellt für Bankauskünfte 25 Euro in Rechnung

Die Beklagte verwendet ein Preis und Leistungs­ver­zeichnis, in dem Bankauskünfte mit 25 Euro in Rechnung gestellt werden. In den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen der Beklagten findet sich die Regelung, dass eine Bankauskunft allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaft­lichen Verhältnisse des Kunden, seine Kredit­wür­digkeit und Zahlungs­fä­higkeit enthalte.

Verbrau­cher­schutzklage wegen Entgeltklausel für Bankauskünfte

Der Kläger hält die Preisklausel für unwirksam. Es handele sich um eine kontrollfähige Preis­ne­be­n­abrede. Diese beziehe sich pauschal auf eine Bankauskunft ohne nähere Spezifizierung des Begriffes. Nach der gebotenen kunden­feind­lichsten Auslegung umfasse sie damit alle bankseitigen Auskünfte, auch solche, zu denen die Beklagte gesetzlich oder vertraglich verpflichtet sei.

Verbrau­cher­schutzklage durch LG abgewiesen

Das Landgericht hatte die Klage, die noch eine weitere Preisklausel betraf, insoweit abgewiesen. Es handele sich nicht um eine prüffähige Preis­ne­be­n­abrede, sondern um die einer AGB-rechtlichen Inhalts­kon­trolle nicht unterworfene Bepreisung einer zusätzlichen Leistung.

OLG bestätigt Wirksamkeit der Entgeltklausel

Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hatte vor dem Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. Auch nach Einschätzung des Oberlan­des­gericht ist die beanstandete Klausel einer AGB-rechtlichen Inhalts­kon­trolle entzogen, da sie ein Entgelt für eine echte Zusatzleistung im Sinne der Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen der Beklagten festsetze. Die Bezeichnung des Entgelt­tat­be­standes mit Bankauskunft im Preis­ver­zeichnis der Beklagten mache ausreichend klar, dass es sich um eine Bankauskunft im Sinne der Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen handele und nicht jede Auskunft der Bank gemeint sei, die sich der Bankkunde auch etwa im Zusammenhang mit der Führung seines Kontos erbitte.

Mehrdeutigkeit der Klausel nicht ersichtlich

Die Prüfung der Klausel habe in zwei Schritten zu erfolgen. Zunächst seien die Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertrags­partnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werde. Rechtsbegriffe seien demnach gemäß ihrer juristischen Bedeutung zu verstehen. Erst in einem zweiten Schritt sei - bei einer danach bestehenden Mehrdeutigkeit von der (scheinbar) kunden­feind­lichsten Auslegung auszugehen. Die für den ersten Schritt maßgeblichen Ausle­gungs­grundsätze wiesen hier darauf hin, dass die Preisklausel sich nur auf die Bankauskunft im vorgenannten, engen Sinne beziehe, da es sich um einen Rechtsbegriff handele. Damit fehle es bereits an einer Mehrdeutigkeit der Klausel, so dass sich die Frage der kunden­feind­lichsten Auslegung nicht mehr stelle.

Gebühr ist Entgelt für echte Zusatzleistung im Sinne der AGB

Eine Entgeltklausel für Bankauskünfte sei unbedenklich, weil es sich um eine zusätzliche Leistung handele, die von den sonstigen Gebühren für Kontoführung etc. nicht abgedeckt sei. Eine solche Bankauskunft diene der Information Dritter über die wirtschaft­lichen Verhältnisse des Kunden, seine Kredit­wür­digkeit und Zahlungs­fä­higkeit. Die beanstandete Klausel sei zudem klar und unmiss­ver­ständlich formuliert, so dass auch eine Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot ausscheide.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/ab)

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