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Dokument-Nr. 34926

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Urteil25.02.2025Oberlandesgericht Frankfurt am Main10 U 18/24
Vorinstanz:
  • Landgericht Wiesbaden, Urteil13.02.2024, 3 O 238/23
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil25.02.2025

Bank muss Rechts­an­walts­kosten eines Kunden nach Geldwä­sche­ver­dachts­meldung nicht zahlenKeine Erstattung der Kosten für das rechts­an­waltliche Freiga­be­schreiben bei Verdacht auf Geldwäsche

Die Bank muss Rechts­an­walts­kosten des Bankkunden nach Geldwä­sche­ver­dachts­meldung nicht zahlen. Die Bank meldete der Financial Intelligence Unit zwei jeweils sechsstellige Überweisungen auf das Konto der Klägerin. Erstattung der Kosten für das rechts­an­waltliche Freiga­be­schreiben könne die Kundin nicht verlangen, entschied das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG). Die Bank habe sich zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts weder im Verzug befunden noch liege eine Pflicht­ver­letzung vor.

Die Klägerin unterhielt bei der beklagten Bank ein Girokonto. Bei der Kontoeröffnung im Jahr 2008 wies sie darauf hin, dass es wegen einer Erbschaft zu Umbuchungen und Gutschriften in 6-stelliger Höhe kommen könne. Bis zum Sommer 2023 waren die Kontobewegungen unauffällig. Im Juli 2023 wurden der Klägerin einmal gut 320.000,00 € und fünf Tage später weitere gut 680.000,00 € gutgeschrieben. Dies meldete die Beklagte der Financial Intelligence Unit und verweigerte der am Tag der zweiten Gutschrift mit einem Rechtsanwalt bei ihr erschienen Klägerin den Zugriff auf das Kontoguthaben.

Die Klägerin begehrte daraufhin mit einem Rechts­an­walts­schreiben Ende Juli 2023 vorprozessual erfolglos unter Fristsetzung die Auszahlung der beiden Beträge sowie Erstattung der ihr entstandenen Rechts­an­walts­kosten. Im Laufe des erstin­sta­nz­lichen Verfahrens überwies die Beklagte den Betrag von gut 320.000,00 € auf ein Konto der Klägerin. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung der verbleibenden gut 680.000,00 € sowie zur Erstattung der vorprozessualen Rechts­an­walts­kosten.

Die Berufung der Beklagten richtete sich nur gegen ihre Verurteilung, die Anwaltskosten der Klägerin zu zahlen. Damit hatte sie vor dem OLG Erfolg.

Die Klägerin könne die Erstattung der Rechts­an­walts­kosten nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzugs verlangen, begründete das OLG seine Entscheidung. Die Beklagte habe sich zum Zeitpunkt der Abfassung des Rechts­an­walts­schreibens nicht im Verzug befunden. Dieser sei erst mit fruchtlosem Ablauf der im Anwalts­schreiben gesetzten Frist eingetreten.

Die Klägerin könne die Erstattung auch nicht wegen einer schuldhaften Pflicht­ver­letzung der Beklagten verlangen. Die Beklagte habe ihre Pflichten jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts nicht schuldhaft verletzt. Eine Meldepflicht nach dem Geldwä­sche­gesetz bestehe, wenn Tatsachen vorlägen, die darauf hindeuteten, dass ein Vermö­gens­ge­genstand aus einer strafbaren Handlung stamme, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte. Eine Transaktion dürfe dann frühestens durchgeführt werden, wenn der Bank die Zustimmung der Zentralstelle für Finanz­trans­ak­ti­o­ns­un­ter­su­chungen oder die der Staats­an­walt­schaft vorliege. Zustimmungen seien hier nicht erteilt worden. Eine Durch­füh­rungs­be­rech­tigung bestehe weiter auch ab dem Verstreichen des 3. Werktags nach der Meldung, wenn die Zentralstelle oder die Staats­an­walt­schaft die Transaktion nicht untersagen würden. Soweit die Beklagte die Auszahlung nicht umgehend nach Ablauf der dreitägigen Wartepflicht und auch nicht bis zur Abfassung des Anwalts­schreibens zwei weitere Tage später veranlasst habe, habe die Beklagte nicht fahrlässig gehandelt. Der Beklagten seien angesichts der nicht alltäglichen Problematik der Beteiligung eines Drittkontos, des sehr hohen Geldbetrages und der mit einer ggf. haftungs­trächtigen Auszahlung an den/die nicht berechtigte/n Empfänger/in jedenfalls einige wenige weitere Tage als Reaktions- und Überlegungszeit zuzubilligen.

Unerheblich sei, ob die durch die Beklagte veranlasste Meldung rechtmäßig gewesen sei. Kraft Gesetzes sei derjenige, der eine Meldung veranlasst, von einer zivil­recht­lichen Haftung freigestellt. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige unwahre Meldung liege jedenfalls nicht vor.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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