21.11.2024
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Dokument-Nr. 33118

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss19.07.2023

Haftbefehle wegen Verletzung des Beschleunigungs­gebots aufgehobenOLG Frankfurt am Main hebt vom Landgericht bereits außer Vollzug gesetzte Haftbefehle auf

Die Staats­an­walt­schaft Frankfurt am Main wirft den fünf Angeschuldigten die unerlaubte Einfuhr von Betäu­bungs­mitteln vor. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte nach einer vom Präsidium zurück­ge­wiesenen Überlas­tungs­anzeige die Haftbefehle gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt, da eine Terminierung des Verfahrens frühestens im Januar 2024 erfolgen könne. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde der Staats­an­walt­schaft hin hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) die Haftbefehle aufgehoben, da das Beschleunigungs­gebot verletzt sei.

Den fünf Angeschuldigten wird die unerlaubte Einfuhr von Betäu­bungs­mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu­bungs­mitteln in nicht geringer Menge zur Last gelegt. Sie sollen 110 kg Kokain­zu­be­reitung aus Brasilien über den Frankfurter Flughafen im November 2022 eingeschmuggelt haben. Die Angeschuldigten befanden sich aufgrund Haftbefehlen des AG Frankfurt am Main seit November 2022 in Untersuchungshaft. Die Staats­an­walt­schaft erhob im April 2023 Anklage zum LG Frankfurt am Main – Große Strafkammer -. Der Vorsitzende der großen Strafkammer zeigte dem Präsidium des LG Ende Mai Überlastung an und ersuchte das Präsidium des LG Frankfurt am Main, die Überlastung der großen Strafkammer festzustellen und das vorliegende Verfahren auf eine andere Strafkammer zu übertragen. In der Sitzung des Präsidiums des LG Frankfurt am Main im Mai 2023 wurde die Überlas­tungs­anzeige erörtert. Eine Überlastung wurde mehrheitlich nicht festgestellt. Die Kammer setzte nachfolgend die Haftbefehle des AG Frankfurt am Main gegen Auflagen außer Vollzug. Zur Begründung führte sie aus, dass die Durchführung der Haupt­ver­handlung vor Januar 2024 nicht in Betracht komme und vor diesem Hintergrund der Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit die Außer­voll­zug­setzung gebiete. Die Angeklagten waren auf der Grundlage dieser Entscheidung bereits aus der Haft entlassen worden. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Staats­an­walt­schaft.

Verzögerungen dürfen nicht zulasten der Angeschuldigten gehen

Das OLG hat auf Beschwerde der Staats­an­walt­schaft die Haftbefehle aufgehoben. Es liege zwar ein dringender Tatverdacht vor. Der von der Strafkammer avisierte Beginn der Haupt­ver­handlung frühestens im Januar 2024 verletze jedoch das Beschleunigungsgebot. Statt der üblicherweise anzusetzenden drei Monate zwischen Eröffnungsreife und Haupt­ver­handlung stünden hier rund sechs Monate im Raum. Es bestehe keine Möglichkeit, auf die Terminierung der Kammer oder die dem Präsidium obliegende Gerichts­or­ga­ni­sation des LG Einfluss zu nehmen. Justizinterne Unstimmigkeiten zwischen dem Präsidium des Gerichts und der Kammer bezüglich deren Belas­tungs­si­tuation dürfen nicht zulasten der Angeschuldigten gehen, führte das OLG aus. Diese hätten die absehbare Verzögerung keinesfalls zu vertreten. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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