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Dokument-Nr. 35749

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Beschluss19.01.2026Oberlandesgericht Frankfurt am Main1 UF 8/26
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss19.01.2026

Eilantrag zur Anordnung vorläufiger Gewalt­schutz­maß­nahmen auch längere Zeit nach der Tat möglich

Auch wenn zwischen der häuslichen Gewalt (hier: Würgen) und dem Eilantrag eine längere Zeit (hier: 9 Monate) verstrichen ist und das Opfer zunächst weiter mit dem Täter lebt, kann die Dringlichkeit für die Anordnung von Gewalt­schutz­maß­nahmen vorliegen. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) wies darauf hin, dass Opfer häuslicher Gewalt häufig erst nach längerer Zeit in der Lage seien, sich aus einem bestehenden Abhän­gig­keits­ver­hältnis zum Täter zu lösen.

Die Antragstellerin ist mit dem Antragsgegner verheiratet. Sie haben drei Kinder. Im September 2025 trennte sie sich von ihrem Mann und lebt seitdem in einem Frauen- und Kinder­schutzhaus. Mitte September 2025 beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewalt­schutz­gesetz. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass ihr Mann sie im Dezember 2024 und im März 2025 gewürgt habe.

Das Amtsgericht hatte den Antrag nach mündlicher Verhandlung und Anhörung der Beteiligten im Hinblick auf die länger zurückliegenden Vorfälle zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Ehefrau hatte vor dem zuständigen 1. Familiensenat des OLG Erfolg und führte zur Anordnung eines Näherungs- und Betre­tungs­verbots.

Die Voraussetzungen für die Anordnung von Maßnahmen nach dem Gewalt­schutz­gesetz seien hier glaubhaft gemacht, führte der Senat aus.

Die Ehefrau habe glaubhaft gemacht, dass ihr Ehemann vorsätzlich ihren Körper widerrechtlich verletzt habe. Es bestehe eine überwiegende Wahrschein­lichkeit, dass ihr Vortrag, sie sei an den zwei näher benannten Tagen von ihm gewürgt worden, zutreffe. So habe sie ihre Angaben u.a. mit zahlreichen Dokumenten, wie Auszügen aus Tagebüchern, Briefen und Chatverläufen untermauert. Das Vorbringen des Ehemanns beschränke sich dagegen auf das schlichte Bestreiten dieser Angaben.

Es bestehe auch ein dringendes Bedürfnis, vorläufige Schutzmaßnahmen zu treffen. Grundsätzlich werde dieses dringende Bedürfnis vermutet, wenn eine Tat nach dem Gewalt­schutz­gesetz begangen wurde. Dieser Vermutung stehe hier nicht entgegen, dass die Ehefrau ihren Antrag erst im September 2025 gestellt habe und nach den Gewaltvorwürfen im Dezember 2024 und März 2025 zunächst bei ihrem Mann verbleiben sei und ihm "ihre Liebe bekundet" habe. Zwar könne eine zögerliche Antragstellung die zunächst vermutete Dringlichkeit widerlegen. Ein zögerliches Verhalten könne indizieren, dass das Interesse an einer vorläufigen Regelung nicht hinreichend groß sei.

Hier könne jedoch der Umstand, dass die Ehefrau die einstweilige Anordnung erst viele Monate nach den glaubhaft gemachten körperlichen Übergriffen beantragt habe, nicht als zögerliches und der Dringlichkeit entge­gen­ste­hendes Verhalten ausgelegt werden. "Eine solche Betrachtung würde die Lebensrealität sowie der Schutz­be­dürf­tigkeit von Opfern häuslicher Gewalt nicht in der gebotenen Weise Rechnung tragen", führte der Senat aus. "Es entspricht leider der senatsbekannten Realität, das Opfer häuslicher Gewalt häufig erst nach längerer Zeit und wiederholt ausgesetzten Misshandlungen eine Trennung vom Täter vollziehen und gerichtliche Schritte, unter anderem zur Erlangung eines Näherungs­verbotes, einleiten", begründete der Senat weiter, "viele Fälle von Partner­schafts­gewalt werden aus Scham, Angst, Schuldgefühlen oder mangelndem Vertrauen in Polizei und Justiz gar nicht angezeigt." Das bestehende Abhän­gig­keits­ver­hältnis zum gewalttätigen Partner oder auch strukturelle Barrieren wie ein begrenzter Zugang zu Unter­stüt­zungs­an­geboten könnten sich hemmend auf die Anzei­ge­be­reit­schaft auswirken. Schließlich benötigten Opfer vielfach eine gewisse Zeit, um sich ihrer Situation überhaupt bewusst zu werden. Viele verleugneten sich selbst gegenüber, dass ihnen Gewalt angetan wurde.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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