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Dokument-Nr. 35720

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Beschluss16.01.2026Oberlandesgericht Frankfurt am Main1 UF 77/25
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss16.01.2026

Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main legt Bundes­ver­fas­sungs­gericht Fragen zur Verfas­sungs­kon­formität der Regelung über die Ersetzung der Einwilligung in die Adoption vor

Das Oberlan­des­gericht (OLG) hat mit heute veröf­fent­lichter Entscheidung das Bundes­ver­fas­sungs­gericht angerufen. Nach gegenwärtiger Gesetzeslage kann die Einwilligung eines psychisch kranken Elternteils in die Adoption gerichtlich nicht ersetzt werden, wenn das Kind auch ohne Adoption in einer Familie aufwachsen kann. Das OLG hat Zweifel an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit dieser Regelung.

Die Pflegeeltern eines Kindes, dessen Mutter langjährige Sucht­mit­tel­kon­su­mentin ist, haben die Adoption beantragt. Das Kind wurde kurz nach der Geburt in der Pflegefamilie untergebracht und ist jetzt drei Jahre alt. Die Mutter hat der Adoption nicht zugestimmt. Der Pflegeeltern haben deshalb die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung beantragt. Das Amtsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde hin hat der zuständige 1. Familiensenat des OLG das Verfahren ausgesetzt und dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht Fragen zur Verfas­sungs­kon­formität der hier maßgeblichen Regelung zur Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils vorgelegt.

Grundsätzlich ist die Einwilligung der Eltern des Kindes in die Adoption erforderlich (§ 1747 BGB). Diese Einwilligung kann ausnahmsweise vom Familiengericht ersetzt werden (§ 1748 BGB). Voraussetzung für die Ersetzung ist im Falle der psychischen Erkrankung eines Elternteils hier u.a., dass das Kind ohne die Adoption "nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre" (§ 1748 Abs. 3 BGB). Da das Kind auch über ein Dauer­pfle­ge­ver­hältnis ohne Adoption in der Pflegefamilie aufwachsen könnte, fehlt es hier an dieser gesetzlichen Voraussetzung.

Der Senat ist der Ansicht, dass die gesetzliche Regelung in § 1748 Abs. 3 BGB verfas­sungs­widrig ist. Es sei mit dem "Schutz des allgemeinen Persön­lich­keits­rechtes des Kindes, dem Schutz auf Achtung des Familienlebens (...) sowie dem Gleich­heits­grundsatz unvereinbar, dass die Ersetzung der Einwilligung in die Adoption im Fall einer schweren psychischen Erkrankung eines Elternteils derart hohen Anforderungen unterliegt", erläuterte der Senat. Im Ergebnis führten diese hohen Anforderungen ohne Berück­sich­tigung der Grund­rechts­po­si­tionen des Kindes in diesen Fällen zu einem faktischen Ausschluss der Möglichkeit, die Einwilligung zu ersetzen, wenn das Kind in einer Familie - wie hier - aufwachsen könne. Dabei bleibe unberück­sichtigt, dass die Grund­rechts­po­si­tionen des Kindes und insbesondere sein Bedürfnis am Aufwachsen in einem auch rechtlich abgesicherten und beschützen Umfeld das Interesse der Mutter an der Aufrecht­er­haltung des formalen Eltern-Kind-Status überwiege.

"Mangels Statuswirkung ist die rechtliche Stabilität eines Pflege­ver­hält­nisses nicht mit der auf Dauer angelegten Annahme vergleichbar, weshalb die Einbindung in die Familie lediglich vorläufig und unvollständig bleibt", vertiefte der Senat. Kinder, die dauerhaft in einer Pflegefamilie lebten, seien in besonderer Weise auf ein stabiles und konti­nu­ier­liches Erzie­hungs­umfeld angewiesen. Sie hätten in der Regel bereits Erschütterungen in ihrer Beziehung zu den Eltern erlebt und deshalb zusätzliche Entwick­lungs­aufgaben zu bewältigen. Das wiederholte Infragestellen, ob das Kind in der Pflegefamilie verbleibe, verunsichere Kinder im hohen Maß. Die Adoption begründe demgegenüber "ein Höchstmaß an Geborgenheit und schaffe engere Beziehungen als ein stabiles, Dauer­pfle­ge­ver­hältnis. "Die durch die Adoption bewirkte völlige (...) Integration des Kindes in eine intakte Familie biete deshalb am ehesten Gewähr für ein harmonisches, geborgenes und von möglichen Einflüssen der leiblichen Eltern ungestörtes Aufwachsen des Kindes", führte der Senat weiter aus. Da eine verfas­sungs­konforme Auslegung der Vorschrift hier nicht möglich sei, sei das Bundes­ver­fas­sungs­gericht anzurufen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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