18.10.2024
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Dokument-Nr. 33893

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Beschluss01.02.2024Oberlandesgericht Frankfurt am Main1 UF 75/22
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss01.02.2024

Kontakt über Dating-Plattform begründet nicht Zweifel an VaterschaftVerdacht des Mehrverkehrs begründet keine schwerwiegenden Zweifel gegen die gesetzliche Vaterschafts­vermutung

Bei der Feststellung, ob schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft vorliegen, reicht ein nur möglicher, aber weder wahrschein­licher noch bewiesener Mehrverkehr nicht aus. Insbesondere aus der Tatsache, dass sich die Mutter des Kindes und der Putativvater über ein Internetportal kennengelernt haben, drängt sich nicht auf, dass die Mutter in der Empfängniszeit mit Anderen geschlechtlich verkehrt hat. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat entschieden und die Beschwerde des (Putativ)Vaters gegen den seine Vaterschaft feststellenden Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen.

Ein Mann und eine Frau lernen sich über ein Online-Portal kennen und zeugen ein Kind. Die Antragstellerin begehrte vor dem Amtsgericht die Feststellung, dass der nunmehrige Beschwer­de­führer ihr Vater ist. Dies stellte das Amtsgericht antragsgemäß fest.

Gericht hat keine Zweifel an Vaterschaft

Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Vaters hatte vor dem OLG nach durchgeführter Beweisaufnahme und Einholung eines Abstam­mungs­gut­achtens keinen Erfolg. Die Übereinstimmung sämtlicher untersuchter genetischer Merkmale von Mutter, Kind und dem Vater als festzu­stel­lenden Beschwer­de­führer zusammen mit den im Verfahren im Wege der Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnissen im Hinblick auf die Beiwohnung der Mutter seitens des Beschwer­de­führers im fraglichen Zeitraum (führen) zu einer so hohen Wahrschein­lichkeit der Vaterschaft, dass sich daraus für den Senat ein Grad an Gewissheit ergibt, der Zweifeln an der Vaterschaft Schweigen gebietet, begründete OLG seine Entscheidung. Die Mutter habe glaubhaft bekundet, dass der Beschwer­de­führer ihr während der gesetzlichen Empfängniszeit ... beigewohnt hat, führte er weiter aus. Damit bestehe bereits eine gesetzliche Vermutung für die Vaterschaft (§ 1600 d Abs. 2 BGB). Der Vortrag des Beschwer­de­führers führe zu keinen schwerwiegenden Zweifeln an seiner Vaterschaft. Für derartige schwerwiegende Zweifel reiche ein nur möglicher, aber weder wahrschein­licher noch bewiesener Mehrverkehr nicht aus. Insbesondere aus der Tatsache, dass sich die Mutter der Antragstellerin und der Beschwer­de­führer über ein Internetportal kennengelernt hätten, dränge sich nicht auf, dass die Mutter in der Empfängniszeit noch mit Anderen geschlechtlich verkehrt habe. Genauere Angaben des Vaters dazu, mit welchen Personen, wann und wo die Mutter der Antragstellerin Geschlechts­verkehr gehabt haben soll, fehlten. Aus dem im Beschwer­de­ver­fahren eingeholten Sachverständigengutachten errechne sich zudem eine Wahrschein­lichkeit für die Vaterschaft des Beschwer­de­führers von über 99,99 %. An der Zuverlässigkeit und Verwertbarkeit des Gutachtens bestünden entgegen dem Vortrag des Beschwer­de­führers keine Zweifel. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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