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12.06.2026 

Dokument-Nr. 36043

Sie sehen ein Weinregal in einem Weinkeller.
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Urteil11.06.2026Oberlandesgericht Frankfurt am Main1 U 37/25
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil08.05.2025, 3 O 281/23
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil11.06.2026

Weindiebstahl im Hotel Kronen­sch­lösschen: Gastronom wird für Durchsuchung aufgrund des Verdachts auf Versi­che­rungs­betrug nicht entschädigtAmtshaf­tungsklage wegen Durchsuchung eines Hotel- und Restau­rant­be­triebs abgewiesen

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat Amtshaf­tungs­ansprüche wegen der Durchsuchung der Geschäfts- und Privaträume des Inhabers im Zusammenhang mit dem Einbruch in einen Weinkeller abgelehnt. Der der Durchsuchung zugrundliegende Anfangsverdacht sei in vertretbarer Weise angenommen worden.

In dem vom Kläger betriebenen Hotel und Restaurant in Eltville war im Jahr 2021 in den Weinkeller eingebrochen worden. Es waren Weine und Champagner von hohem Wert gestohlen worden. Zunächst ging die Kriminalpolizei von einem Einbruchs­die­bstahl aus. Der die Ermittlungen leitende Kriminalbeamte stützte dann aber auf bestimmte Umstände den Verdacht, dass der Kläger den Einbruch möglicherweise vorgetäuscht habe, um Versi­che­rungs­leis­tungen zu erlangen. Auf Antrag der Staats­an­walt­schaft erließ das Amtsgericht Wiesbaden einen Durch­su­chungs­be­schluss. Die Durchsuchung blieb im Hinblick auf den angenommenen Betrugsverdacht ergebnislos. Später wurden die wahren Täter ermittelt und das gegen den Kläger gerichtete Ermitt­lungs­ver­fahren eingestellt. Der Kläger macht gegen das beklagte Land Hessen Amtshaftungsansprüche geltend. Er hält das gegen ihn geführte Ermitt­lungs­ver­fahren und insbesondere die Durchsuchung für amtspflicht­widrig und verlangt Schadensersatz u.a. wegen der Schädigung seines guten Rufs und wegen Beein­träch­ti­gungen seiner Gesundheit.

Das Landgericht Wiesbaden hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben, d.h. vorab die Haftung des beklagten Landes wegen Amtspflicht­ver­letzung ausgesprochen, ohne zunächst über die Höhe der Entschädigung zu befinden.

Mit dem heute verkündeten Urteil hat der für Amtshaf­tungs­sachen zuständige 1. Zivilsenat auf die Berufung des beklagten Landes das landge­richtliche Urteil abgeändert und die Klage im Wesentlichen abgewiesen.

Im Amtshaf­tungs­prozess würden, so die Begründung, staats­an­waltliche und richterliche Entscheidungen, die in einem Ermitt­lungs­ver­fahren ergehen, nicht auf ihre Richtigkeit überprüft. Entscheidend dafür, ob eine Amtspflicht­ver­letzung vorliege, sei vielmehr, ob die getroffenen Maßnahmen bei voller Würdigung des Interesses an einer effektiven Verfolgung und Aufklärung von Straftaten vertretbar erscheine. Der für die Einleitung eines Ermitt­lungs­ver­fahrens und den Erlass einer Durch­su­chungs­a­n­ordnung erforderliche Anfangsverdacht dürfe zwar nicht wegen bloßer Vermutungen angenommen werden. Er könne aber auf Umstände gestützt werden, die nach krimi­na­lis­tischer Erfahrung für einen bestimmten Tathergang sprechen. Eine Durchsuchung bei dem Beschuldigten diene dem Zweck, Beweismittel aufzufinden. Der Beschuldigte müsse vor einer Durchsuchung nicht über den gegen ihn bestehenden Verdacht informiert werden, wenn dies den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.

Bei Anwendung dieser Maßstäbe sei der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass die Staats­an­walt­schaft und das Amtsgericht einen Anfangsverdacht noch vertretbar angenommen habe. Es sei vertretbar, auf äußere Umstände wie den Zustand des Tatorts und die Aufbruchspuren nach krimi­na­lis­tischer Erfahrung den Verdacht zu gründen, dass der vermeintliche Einbruch nicht durch Dritte, sondern durch Insider verübt sein könnte. So seien etwa - entgegen der Erfahrung bei Einbruchs­die­b­stählen - die entwendeten 216 Flaschen unbeschädigt ausgewählt und umverpackt worden. Veröffentlichte Bilanzen des Unternehmens zeigten zudem über mehrere Jahre eine Zunahme der Verbind­lich­keiten und den Verbrauch des Eigenkapitals. Die Staats­an­walt­schaft habe den Verdacht, dass nicht ein Diebstahl, sondern ein Versicherungsbetrug vorliegen könnte, auch vertretbar gegen den Kläger richten dürfen. Darauf, dass der Kläger sich zur Tatzeit im Ausland aufgehalten habe, sei es nicht angekommen. Es habe als naheliegend angesehen werden dürfen, dass man sich bei einem Betrugsversuch Helfer bediene. Nähere Ermittlungen über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens vor Durchführung der Durchsuchung hätten den Durch­su­chungszweck gefährdet.

Der Kläger habe wegen der erlittenen Rufschädigung und der gesund­heit­lichen Beein­träch­ti­gungen, die er auf die Belastung durch das Verfahren zurückführt, auch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Aufopferung. Materielle Schäden, die auf einer Durchsuchung beruhten, würden nach dem Gesetz über die Entschädigung für Straf­ver­fol­gungs­maß­nahmen ersetzt. Wegen dieser abschließenden Regelung sei für Ansprüche auf Schmerzensgeld und auf Entschädigung wegen Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung kein Raum.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde kann die Zulassung der Revision beim BGH begehrt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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