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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 6710

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil10.09.2008

Zu den Verkehrs­sicherungs­pflichten eines Skilift­be­treibersMetallpfosten an Talstation muss gepolstert sein

Der Betreiber eines Skiliftes ist verpflichtet, Metallpfosten an einer Talstation des Liftes zum Schutz der Skifahrer vor Verletzungen abzupolstern. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main entschieden und damit die vorausgehende anders lautende Entscheidung des Landgerichts abgeändert.

Der Kläger war als Skifahrer bei der Ankunft im Bereich der Talstation des beklagten Skilift­be­treibers in Hessen gestürzt und mit einem ungepolsterten Begren­zungs­pfosten aus Eisen kollidiert; er hatte dadurch einen dreifachen komplizierten Beinbruch erlitten. Nach Auffassung des zuständigen 1. Zivilsenats war die Gefährlichkeit des harten und unnachgiebigen Eisenpfostens für den Liftbetreiber leicht erkennbar. Es sei eine allge­mein­kundige Tatsache, dass sich gerade im Bereich von Lift-Talstationen besonders viele Skifahrer zusammenballten und es dort besonders häufig zu Kollisionen und Stürzen komme. Der Liftbetreiber hätte daher im Rahmen seiner Verkehrs­si­che­rungs­pflicht den Begren­zungs­pfosten z.B. mit Schaumstoff, Strohsäcken oder ähnlichem abpolstern müssen.

In prozessualer Hinsicht nahm der Senat eine Bewei­ser­leich­terung zugunsten des klagenden Skifahrers an. Es spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Verletzung des Klägers auf der fehlenden Polsterung des Pfostens beruhe. Der beklagte Skilift­be­treiber habe dies nicht widerlegen können.

Als Schadensersatz sprach der Senat dem Kläger Verdien­st­ausfall, Heilbe­hand­lungs­kosten sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,- € zu.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 17.09.2008

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