Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil30.10.2013
Minderung der Heimkosten: Minderung muss rechtzeitig und ausdrücklich erklärt werdenFehlendes Kürzungsverlangen schließt Minderungsrecht aus
Werden die Pflegeleistungen aus einem Heimvertrag schlecht erbracht, so besteht grundsätzlich nach § 10 WBVG ein Minderungsrecht. Dies setzt aber voraus, dass das Kürzungsverlangen rechtzeitig und ausdrücklich erklärt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob einer Heimbewohnerin wegen angeblicher unzureichender Personalausstattung ein Minderungsrecht zustand. Das Landgericht Frankfurt am Main verneinte dies, da eine Schlechterfüllung des Heimvertrags nicht ausreichend darlegt wurde. So sei nicht vorgetragen worden, zu welchen Zeiten welche Pflichten konkret verletzt wurden. Nunmehr musste sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit dem Fall beschäftigen.
Fehlendes Kürzungsverlangen schloss Minderungsrecht aus
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Ergänzend führte es aus, dass einem Heimbewohner zwar gemäß § 10 Abs. 1 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes ein Kürzungsrecht wegen mangelhafter Pflegeleistungen zustehen kann. Da dieses Kürzungsrecht aber nicht wie im Mietrecht automatisch entstehe, müsse das Kürzungsverlangen ausdrücklich und rechtzeitig erklärt werden. Das Kürzungsverlangen könne sowohl schriftlich als auch mündlich erklärt werden und beziehe sich maximal auf die letzten sechs Monate. Mängel vor diesem Zeitraum seien vom Kürzungsrecht ausgeschlossen. So habe der Fall hier gelegen. Zum einen sei das Kürzungsverlangen weder schriftlich noch mündlich erklärt worden. Zum anderen haben die behaupteten Mängel länger als sechs Monate zurückgelegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2014
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)