21.11.2024
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Dokument-Nr. 18067

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Urteil30.10.2013Oberlandesgericht Frankfurt am Main1 U 153/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2014, 131 (Michael Drasdo)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 131, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil25.05.2012, 2-27 O 398/11
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil30.10.2013

Minderung der Heimkosten: Minderung muss rechtzeitig und ausdrücklich erklärt werdenFehlendes Kürzungs­ver­langen schließt Minderungsrecht aus

Werden die Pflege­leis­tungen aus einem Heimvertrag schlecht erbracht, so besteht grundsätzlich nach § 10 WBVG ein Minderungsrecht. Dies setzt aber voraus, dass das Kürzungs­ver­langen rechtzeitig und ausdrücklich erklärt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt am Main hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob einer Heimbewohnerin wegen angeblicher unzureichender Perso­nal­ausstattung ein Minderungsrecht zustand. Das Landgericht Frankfurt am Main verneinte dies, da eine Schlech­t­er­füllung des Heimvertrags nicht ausreichend darlegt wurde. So sei nicht vorgetragen worden, zu welchen Zeiten welche Pflichten konkret verletzt wurden. Nunmehr musste sich das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main mit dem Fall beschäftigen.

Fehlendes Kürzungs­ver­langen schloss Minderungsrecht aus

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Ergänzend führte es aus, dass einem Heimbewohner zwar gemäß § 10 Abs. 1 des Wohn- und Betreu­ungs­ver­trags­ge­setzes ein Kürzungsrecht wegen mangelhafter Pflegeleistungen zustehen kann. Da dieses Kürzungsrecht aber nicht wie im Mietrecht automatisch entstehe, müsse das Kürzungs­ver­langen ausdrücklich und rechtzeitig erklärt werden. Das Kürzungs­ver­langen könne sowohl schriftlich als auch mündlich erklärt werden und beziehe sich maximal auf die letzten sechs Monate. Mängel vor diesem Zeitraum seien vom Kürzungsrecht ausgeschlossen. So habe der Fall hier gelegen. Zum einen sei das Kürzungs­ver­langen weder schriftlich noch mündlich erklärt worden. Zum anderen haben die behaupteten Mängel länger als sechs Monate zurückgelegen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)

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