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10.03.2026 
Sie sehen zwei, sich im Bau befindliche Ladesäulen an einer Tankstelle.

Dokument-Nr. 35820

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Urteil06.03.2026Oberlandesgericht Düsseldorf
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil06.03.2026

Vereinbarung über Schnell­la­de­säulen an bewirt­schafteten Autobahn­rast­stätten verga­be­rechtlich unzulässig

Der Vergabesenat des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hat entschieden, dass Konzessionen über die Bereitstellung von Schnell­la­dein­fra­s­truktur an Bundes­au­to­bahnen nicht vergeben werden dürfen, ohne ein Verga­be­ver­fahren durchzuführen.

Ein Großteil der bewirt­schafteten Raststätten und Tankstellen an den Bundes­au­to­bahnen wird von der Tank & Rast GmbH und der Ostdeutsche Autobahn­tank­stellen GmbH (beide Beigeladene im Verfahren) aufgrund bestehender Konzes­si­ons­verträge mit der Autobahn GmbH des Bundes ("Autobahn GmbH", Antragsgegnerin) betrieben. Die Antragsgegnerin schloss mit den Beigeladenen im April 2022 – ohne vorheriges Verga­be­ver­fahren – eine Ergän­zungs­ver­ein­barung, mit der die bestehenden Konzessionen um die Bereitstellung von Schnell­la­de­säu­le­n­in­fra­s­truktur erweitert werden sollten.

Hiergegen gingen die Fastned Deutschland GmbH & Co KG ("Fastned", Antragstellerin) und Tesla Germany GmbH ("Tesla", inzwischen nach Rücknahme des Nachprü­fungs­antrags aus dem Verfahren ausgeschieden), jeweils Betreiber von Ladein­fra­s­truktur für Elektro­fahrzeuge, vor. Die Vergabekammer wies den entsprechenden Antrag mit Beschluss vom 15.06.2022 zurück, da die Ergänzung der ursprünglichen Konzes­si­ons­verträge eine nach § 132 GWB zulässige Auftrags-änderung und damit nicht ausschrei­bungs­pflichtig gewesen sei. Gegen diese Entscheidung haben Fastned und Tesla sofortige Beschwerde eingelegt.

Der Vergabesenat des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf legte das Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union vor, der mit Urteil vom 29.04.2025 (C-452/23) entschied, dass § 132 GWB im vorliegenden Fall anwendbar sei. Nach dieser Vorschrift darf ein bestehender Konzes­si­ons­vertrag nicht wesentlich geändert werden, ohne ein Verga­be­ver­fahren durchzuführen, an dem sich auch Wettbewerber beteiligen können. Eine Ausnahme besteht unter anderem dann, wenn die Änderung "erforderlich" geworden ist. Der EuGH wies in seinem Urteil darauf hin, dass es dabei um die Durchführung des ursprünglichen Konzes­si­ons­vertrags gehe. Die Konzession für Schnell­la­dein­fra­s­truktur müsste also erforderlich sein, um einen ordnungsgemäßen Betrieb der Tankstellen und Raststätten sicherzustellen.

Der Vergabesenat des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hat daran anknüpfend entschieden, dass es sich bei den zwischen der Antragsgegnerin und den Beigeladenen geschlossenen Ergän­zungs­ver­ein­ba­rungen um eine wesentliche Änderung im Sinne von § 132 GWB handele. Das Recht, Tankstellen für benzin- und diesel­ge­triebene Kraftfahrzeuge zu betreiben, umfasse nicht auch das Recht, Schnell­la­de­säulen für batte­rie­ge­triebene Elektro­fahrzeuge zu betreiben. Es sei auch nicht erforderlich gewesen, die ursprünglichen Konzessionen um den Betrieb von Schnell­la­dein­fra­s­truktur zu erweitern. Die Tankstellen und Raststätten könnten weiterbetrieben werden, ohne dass die Betreiber auch die Schnell­la­dein­fra­s­truktur anböten.

Sollte die Autobahn GmbH weiterhin Schnell­la­dein­fra­s­truktur an Bundes­au­to­bahnen errichten lassen wollen, muss sie nun ein Verga­be­ver­fahren durchführen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)

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