21.11.2024
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Dokument-Nr. 4664

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Beschluss08.08.2007Oberlandesgericht DüsseldorfVI-Kart 8/07 (V)
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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss08.08.2007

OLG Düsseldorf: Befreiung vom Vollzugsverbot durch einstweilige Anordnung ausgeschlossenGericht untersagt Fusion der Phonak Holding AG mit den verschiedenen Unternehmen der GN Re Sound Gruppe

Mehrere Unternehmen sind mit ihren Antrag, einen vom Bundes­kar­tellamt untersagten Zusammenschluss vorab vollziehen zu dürfen, vor dem Oberlan­des­gericht Düsseldorf gescheitert. Die Anträge seien unzulässig, so das Gericht. Nach geltendem Recht könne die Befreiung vom gesetzlichen Vollzugsverbot nicht durch einstweilige Anordnung im Beschwer­de­ver­fahren geltend gemacht werden. Der Dispens vom Vollzugsverbot sei ausschließlich in einem gesonderten Antrags­ver­fahren bei der Kartellbehörde geltend zu machen.

Der 1. Kartellsenat des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hat die Anträge der schweizerischen Phonak Holding AG und mehrerer Unternehmen der GN ReSound Gruppe auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahin, den vom Bundes­kar­tellamt untersagten Zusammenschluss vorab vollziehen zu dürfen, als unzulässig verworfen.

Zur Begründung hat der Kartellsenat ausgeführt, dass die Befreiung vom gesetzlichen Vollzugsverbot nach geltendem Recht nicht durch einstweilige Anordnung im Beschwer­de­ver­fahren geltend gemacht werden könne. Der Dispens vom Vollzugsverbot sei ausschließlich in einem gesonderten Antrags­ver­fahren bei der Kartellbehörde geltend zu machen und könne nicht durch einstweilige Anordnung erteilt werden, weil die im Kartellrecht vorgesehenen Möglichkeiten zur Erlangung einstweiligen Rechtschutzes auf die im Gesetz ausdrücklich genannten Einzelfälle beschränkt seinen.

Die Vorschrift über das Verfahren zur Erlangung einer Befreiung vom Vollzugsverbot (§ 41 Abs. 2 GWB) schließe es aus, dass die Kartellbehörde selbst den Zusam­men­schluss­be­tei­ligten außerhalb des dort vorgesehenen Antrags­ver­fahrens eine Befreiung vom Vollzugsverbot unter Rückgriff auf die allgemeinen Bestimmungen des Kartellgesetzes über den Erlass einstweiliger Anordnungen erteile. In gleicher Weise sei auch das Beschwer­de­gericht gehindert, einem Zusam­men­schluss­be­tei­ligten, der keinen Antrag nach § 41 Abs. 2 GWB verfolgt, sondern sich mit der Beschwerde gegen die kartell­be­hördliche Unter­sa­gungs­ent­scheidung wendet, eine Befreiung vom Vollzugsverbot durch einstweilige Anordnung zu erteilen.

Der Senat hat die Rechts­be­schwerde gemäß § 74 Abs. 2 GWB zugelassen. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Fusions­be­tei­ligten im Beschwer­de­ver­fahren gegen eine kartell­be­hördliche Unter­sa­gungs­ver­fügung eine Befreiung vom Vollzugsverbot des § 41 Abs. 1 GWB erwirken können, ohne das Verfahren nach § 41 Abs. 2 GWB zu betreiben, habe rechts­grund­sätzliche Bedeutung und sei höchst­rich­terlich noch nicht geklärt. Beschluss vom 08. August 2007 [VI-Kart 8/07 (V))

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 08.08.2007

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