03.12.2024
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Dokument-Nr. 6106

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Beschluss07.05.2008Oberlandesgericht DüsseldorfVI-Kart 1/07 (V)
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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss07.05.2008

Krankenhäuser unterliegen der Fusions­kon­trolleErmittlung des Schwellenwertes für Fusions­kon­trolle ohne Gewin­n­aus­schüt­tungen im Lotte­rie­ge­schäft

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass die Vorschriften des Sozialrechts über die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung und zur Kranken­h­aus­fi­nan­zierung eine kartell­be­hördliche Fusions­kon­trolle nicht ausschließen. Im konkreten Fall hat das Gericht die Anwendbarkeit der Zusam­men­schluss­kon­trolle verneint, weil die maßgebliche Umsatzschwelle nicht erreicht worden sei.

Das Land Mecklenburg-Vorpommern ist Träger des Univer­si­täts­kli­nikums Greifswald. Das Klinikum beabsichtigt, 94,5 % der Anteile an dem Kreis­kran­kenhaus Wolgast zu übernehmen. Das Bundes­kar­tellamt untersagte mit Beschluss vom 11.12.2006 einen Zusammenschluss. Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat die Entscheidung des Bundes­kar­tellamts aufgehoben, weil der Umsatz- Schwellenwert von 500 Millionen €, der eine Fusions­kon­trolle des Bundes­kar­tellamtes eröffnet, nicht erreicht sei (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes gegen Wettbe­wer­bs­be­schrän­kungen). Der Senat hat erläutert, dass auch Krankenhäuser der Wettbe­wer­bs­kon­trolle unterlägen, weil sie gegenüber Patienten gewerbliche Leistungen erbrächten und in einem Quali­täts­wett­bewerb stünden.

Mecklenburg-Vorpommern und das Uni-Klinikum Greifswald seien wettbe­wer­bs­rechtlich als einheitliches Unternehmen anzusehen. So habe das Bundesland die Möglichkeit, einen herrschenden Einfluss auf das Klinikum auszuüben (§ 17 Absatz 1 Aktiengesetz). Nach den Regelungen der einschlägigen Landes­ver­ordnung könne das Land Entscheidungen des Aufsichtsrats über den Wirtschafts- und Stellenplan und den Abschluss von Dienst- und Arbeits­ver­trägen mit übertariflicher Vergütung maßgeblich beeinflussen. Aus diesem Grund seien die Umsätze des Landes aus den staatlichen Lotterien, aus Eigenbetrieben, Sondervermögen, Beteiligungen und die Umsätze der beiden Kliniken zu addieren und bei der Ermittlung des Schwellenwertes zu berücksichtigen. Zu den maßgeblichen Umsatzerlösen des Landes aus dem staatlichen Lotte­rie­ge­schäft gehören nach Ansicht des Senats allerdings nicht die Gewin­n­aus­schüt­tungen an die Lottospieler, die im konkreten Fall rund 50 Mio. € ausmachten. Danach berechnete das Gericht einen Gesamtumsatz in Höhe von ca. 460 Mio. € (ca. 318 Mio. € Umsatz Bundesland zzgl. ca. 142 Mio. € Umsatz Kliniken). Der berechnete Betrag von 460 Millionen € blieb damit wegen der Nicht­be­rück­sich­tigung der Gewin­n­aus­schüt­tungen von 50 Mio. € unterhalb der maßgeblichen Grenze von 500 Mio. €.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/08 des OLG Düsseldorf vom 26.05.2008

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