Dokument-Nr. 26110
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- NStZ 2017, 117Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2017, Seite: 117
- NStZ-RR 2017, 30Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 30
- StV 2016, 165Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV), Jahrgang: 2016, Seite: 165
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss27.10.2015
Schutz der Ehe gebietet grundsätzlich Zusammenführung von inhaftierten EheleutenBesuchsüberwachung zur Abwehr von möglichen Absprachen und Verdunkelungshandlungen
Der Schutz der Ehe gebietet es grundsätzlich in zwei verschiedenen Haftanstalten inhaftierte Eheleute zusammenzuführen. Die Gefahr der Absprachen und Verdunkelungshandlungen kann durch eine Besuchsüberwachung begegnet werden. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Ehepaar vorgeworfen gemeinsam einen schweren Raub und eine gefährliche Körperverletzung begangen zu haben. Während sich der Ehemann seit Februar 2015 in der Haftanstalt Wuppertal-Vohwinkel in Untersuchungshaft befand, war die bereits verurteilte Ehefrau in der Haftanstalt Gelsenkirchen inhaftiert. Im Juli 2015 beantragte der Ehemann die Erteilung einer Besuchserlaubnis für seine Ehefrau.
Landgericht wies Antrag zurück
Das Landgericht Wuppertal wies den Antrag zurück. Es befürchtete, dass die Eheleute wegen des bevorstehenden Verfahrens des Ehemanns den Besuch zu Absprachen haben nutzen wollen. Der Ehemann legte gegen die Entscheidung Beschwerde ein.
Oberlandesgericht erteilt Besuchserlaubnis
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Ehemanns und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die Besuchserlaubnis sei zu erteilen. Ehe und Familie stehen gemäß Art. 6 GG und Art. 8 EMRK unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Es müssen deshalb die erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen unternommen werden, um in angemessenem Umfang Besuche von auch möglicherweise als Mittäter verdächtigen und in Haft befindlichen Ehepartnern zu ermöglichen. Die Zusammenführung dürfe nur verweigert werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie zum unzulässigen Austausch von verdeckten Informationen missbraucht und diese Gefahr mit den Mitteln der Besuchsüberwachung nicht ausgeräumt werden könne. So lag der Fall hier nicht.
Abwehr der möglichen Verdunkelungsgefahr durch Besuchsüberwachung
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts liegen Anhaltspunkte, dass der Ehemann den Besuch seiner Ehefrau zur Verdunkelung missbrauchen würde, nicht vor. Der möglichen Besorgnis von Absprachen über das Prozessverhalten und Verdunkelungshandlungen anlässlich des Besuchs könne durch eine optische und akustische Überwachung der Kommunikation hinreichend begegnet werden. Daher sei im Hinblick auf den Schutz der Ehe der Besuch der Ehefrau mit dem Ehemann grundsätzlich zu ermöglichen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2018
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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