18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 26110

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Beschluss27.10.2015Oberlandesgericht DüsseldorfIII-3 Ws 231/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NStZ 2017, 117Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2017, Seite: 117
  • NStZ-RR 2017, 30Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 30
  • StV 2016, 165Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV), Jahrgang: 2016, Seite: 165
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss27.10.2015

Schutz der Ehe gebietet grundsätzlich Zusammenführung von inhaftierten EheleutenBesuchs­über­wachung zur Abwehr von möglichen Absprachen und Ver­dunkelungs­handlungen

Der Schutz der Ehe gebietet es grundsätzlich in zwei verschiedenen Haftanstalten inhaftierte Eheleute zusam­men­zu­führen. Die Gefahr der Absprachen und Ver­dunkelungs­handlungen kann durch eine Besuchs­über­wachung begegnet werden. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Ehepaar vorgeworfen gemeinsam einen schweren Raub und eine gefährliche Körper­ver­letzung begangen zu haben. Während sich der Ehemann seit Februar 2015 in der Haftanstalt Wuppertal-Vohwinkel in Untersuchungshaft befand, war die bereits verurteilte Ehefrau in der Haftanstalt Gelsenkirchen inhaftiert. Im Juli 2015 beantragte der Ehemann die Erteilung einer Besuch­s­er­laubnis für seine Ehefrau.

Landgericht wies Antrag zurück

Das Landgericht Wuppertal wies den Antrag zurück. Es befürchtete, dass die Eheleute wegen des bevorstehenden Verfahrens des Ehemanns den Besuch zu Absprachen haben nutzen wollen. Der Ehemann legte gegen die Entscheidung Beschwerde ein.

Oberlan­des­gericht erteilt Besuch­s­er­laubnis

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Ehemanns und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die Besuch­s­er­laubnis sei zu erteilen. Ehe und Familie stehen gemäß Art. 6 GG und Art. 8 EMRK unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Es müssen deshalb die erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen unternommen werden, um in angemessenem Umfang Besuche von auch möglicherweise als Mittäter verdächtigen und in Haft befindlichen Ehepartnern zu ermöglichen. Die Zusammenführung dürfe nur verweigert werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie zum unzulässigen Austausch von verdeckten Informationen missbraucht und diese Gefahr mit den Mitteln der Besuchs­über­wachung nicht ausgeräumt werden könne. So lag der Fall hier nicht.

Abwehr der möglichen Verdun­ke­lungs­gefahr durch Besuchs­über­wachung

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts liegen Anhaltspunkte, dass der Ehemann den Besuch seiner Ehefrau zur Verdunkelung missbrauchen würde, nicht vor. Der möglichen Besorgnis von Absprachen über das Prozess­ver­halten und Verdun­ke­lungs­hand­lungen anlässlich des Besuchs könne durch eine optische und akustische Überwachung der Kommunikation hinreichend begegnet werden. Daher sei im Hinblick auf den Schutz der Ehe der Besuch der Ehefrau mit dem Ehemann grundsätzlich zu ermöglichen.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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