18.10.2024
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Dokument-Nr. 9621

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Urteil07.10.2009Oberlandesgericht DüsseldorfII-8 UF 32/09
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil07.10.2009

Mutter hat Anspruch auf unbefristeten Betreu­ungs­un­terhalt für ein an Immunschwäche leidendes KindVollzeit-Tätigkeit bei erkranktem Kind nicht zumutbar

Eine geschiedene Mutter, die ein an Immunschwäche leidendes Kind hat, hat gegenüber ihrem Ex-Mann Anspruch auf unbefristeten Betreu­ungs­un­terhalt. Eine Vollzeit-Tätigkeit kann von der Mutter nicht verlangt werden. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Fall lebte das gemeinsame Kind nach der Scheidung der Eltern bei der Mutter. Bis September 2008 hatte der frühere Mann einen Nachschei­dungs­un­terhalt von 547,- Euro gezahlt. Die Frau, die halbschichtig als Kranken­schwester arbeitete, klagte auf unbefristeten Betreuungsunterhalt ab Oktober 2008. Sie begründete dies mit der Immunschwäche des Kindes. Diese führe dazu, dass das Kind sehr viel häufiger als andere Kinder erkranke und einer umfassenden Betreuung bedürfe. Bei Aufnahme einer Tätigkeit in Vollschicht käme die Betreuung des Kindes zu kurz, zumal schon der einfache Weg zu ihrer Arbeitsstelle eine dreiviertel Stunde betrüge.

Amtsgericht: Frau muss nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist Lebensbedarf selbst decken

Das Amtsgericht hatte in erster Instanz ihre Klage abgewiesen. Die Richter waren der Auffassung, dass die Klägerin nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist des § 1570 Abs.1 Satz 1 BGB grundsätzlich verpflichtet sei, ihren Lebensbedarf selbst zu decken, was ihr auch tatsächlich möglich sei.

Befristung des Unterhalts kommt nicht in Betracht

Die dagegen eingelegte Berufung war erfolgreich. Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf verpflichtete den Ex-Mann zur Zahlung eines monatlichen Nachschei­dungs­un­ter­haltes von 600,- Euro. Aufgrund des Gesund­heits­zu­standes des Kindes sei der Mutter eine Vollzeit-Tätigkeit nicht zuzumuten. Auch eine Befristung des Unterhalts kam für die Richter nicht in Betracht, da nicht abzusehen sei, wann sich der Betreu­ungs­bedarf des Kindes ändern werde.

Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Familienrecht

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