15.11.2024
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Dokument-Nr. 1593

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Beschluss01.07.2004Oberlandesgericht DüsseldorfII-7 UF 227/03
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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss01.07.2004

Eheliche Unter­halts­ansprüche und Ansprüche auf Zugewin­n­aus­gleich können nicht uneingeschränkt abbedungen werden

Der 7. Familiensenat des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hat die Rechte von Ehepartnern bei einseitig belastenden Eheverträgen gestärkt und ausgeführt, dass die Unwirksamkeit des Ausschlusses nachehelichen Unterhalts auch die Nichtigkeit des Ausschlusses des Zugewin­n­aus­gleichs nach sich ziehen kann.

Die Parteien hatten ehevertraglich den wechselseitigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und Zugewin­n­aus­gleich vereinbart. Unter Berück­sich­tigung der jüngeren Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts und des Bundes­ge­richtshofs hat der 7. Familiensenat den Ausschluss nachehelichen Unterhalts für sittenwidrig erklärt, weil der Ehefrau in dem Vertrag die wirtschaftlich schwächere Rolle zugewiesen worden war. Sie war zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses bereits schwanger und verpflichtete sich im Ehevertrag, sich um Haushalt und Kinder zu kümmern. Auch bei späterer Aufnahme einer Erwer­b­s­tä­tigkeit sollte sie sich am Familien­in­teresse orientieren. Darin sah das Oberlan­des­gericht eine sittenwidrige Benachteiligung, weil die Ehefrau keine Chance haben werde, die sich aus der ehelichen Rollen­ver­teilung ergebenden wirtschaft­lichen Nachteile aufzuholen.

Der Senat hat darüberhinaus festgestellt, dass die Nichtigkeit der ehever­trag­lichen Vereinbarung zum Unterhalt auch die Unwirksamkeit der Abrede zum Zugewin­n­aus­gleich zur Folge hat. Dieser ist zwar nach den Feststellungen des Gerichts ehever­trag­lichen Regelungen bis hin zum Ausschluss am weitesten zugänglich. Das Gericht sah den Ehevertrag jedoch als Einheit an, da die Parteien den Vertrag inhaltlich intensiv ausgehandelt und den Fall der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht geregelt hatten. Insbesondere die Tatsache, dass unter Umständen auch der Ehemann Zugewin­n­aus­gleich von der Ehefrau beanspruchen könne, belegt nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts, dass das Vertragswerk in seiner Gesamtheit zu sehen ist und die Bestimmungen nicht vereinzelt stehen sollen. Vor diesem Hintergrund verbleibe es bei der gesetzlichen Vermutung, wonach die Nichtigkeit eines Teils eines Rechtsgeschäfts zur Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts führt, falls nicht Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Vertrag auch ohne den nichtigen Teil unverändert abgeschlossen worden wäre.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 09.07.2004

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