15.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 6114

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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss09.05.2008

Neues Unterhaltsrecht: Allein­er­zie­hendem mit zwei Grund­schul­kindern ist nur Teilzeit­tä­tigkeit zumutbarKinder­be­treu­ungs­plätze sind zu nutzen

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass es einem allein­er­zie­henden geschiedenen Ehepartner, der zwei Kinder im Grundschulalter betreut, auch nach Inkrafttreten der Unter­halts­reform nur zumutbar sein kann, einer Teilzeit­tä­tigkeit nachzugehen. Ggfs. seien bestehende Kinder­be­treu­ungs­plätze zu nutzen. Dass Betreu­ungs­mög­lich­keiten im Einzelfall nicht bestehen, habe der/die Allein­er­ziehende zu beweisen.

Eine Vollzeit­tä­tigkeit könne hingegen regelmäßig nicht erwartet werden, weil Zeit verbleiben müsse, zur Arbeitsstätte zu gelangen, die notwendigen Einkäufe zu tätigen, die Grund­schul­kinder angemessen zu versorgen, zu betreuen und zu fördern (Hausaufgaben und Freizeit­ak­ti­vitäten).

Es kommt entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an

Entscheidend seien stets die Umstände des Einzelfalls (vgl. § 1570 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 BGB). So könne auch die zuvor in der Ehe praktizierte Rollen­ver­teilung von Bedeutung sein. So komme etwa ein gleitender Übergang in das Arbeitsleben in Betracht, könne etwa die Anzahl der Arbeitsstunden nach und nach auf das zumutbare Maß gesteigert werden, wenn ein allein­er­ziehende Ehepartner früher nicht berufstätig gewesen sei.

Neues Gesetz will Eigen­ver­ant­wortung stärken

Mit der Geset­ze­s­än­derung sollte die Eigen­ver­ant­wortung der geschiedenen Ehepartner gestärkt werden. Bis zum Inkrafttreten der Unter­halts­rechtreform zum 1.1.2008 ging die Rechtsprechung regelmäßig davon aus, dass Alleinerziehende bis zum 8. Lebensjahr eines Kindes im Regelfall keiner Berufstätigkeit, vom 9. bis zum 15. Lebensjahr einer Teilzeitbeschäftigung und ab dann einer Voller­wer­b­s­tä­tigkeit nachzugehen hätten. Nach bisherigem Recht hatte im Übrigen der andere Ehepartner zu beweisen, dass eine Kinder­be­treu­ungs­mög­lichkeit bestand und damit eine Erwer­b­s­tä­tigkeit der Allein­er­zie­henden möglich war.

Im konkreten Fall hatte sich die auf Unterhalt klagende, allein­er­ziehende und geschiedene Ehefrau um die beiden sechs und neun Jahre alten Kinder gekümmert. Sie hatte erstmals nach der Scheidung eine Erwer­b­s­tä­tigkeit aufgenommen. Der Senat hat hier eine Erwer­b­s­tä­tigkeit von fünf Stunden täglich als zumutbar angesehen. Das Amtsgericht Duisburg hatte in erster Instanz noch eine Vollzeit­tä­tigkeit für zumutbar gehalten.

Auszug aus dem Gesetz

Erläuterungen
§ 1570 BGB (Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes) in der seit 1.1.2008 geltenden Fassung lautet:

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemein­schaft­lichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unter­halts­an­spruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unter­halts­an­spruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berück­sich­tigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwer­b­s­tä­tigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht..

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 13/08 des OLG Düsseldorf vom 28.05.2008

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