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Dokument-Nr. 8767

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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil05.11.2009

Oberlan­des­gericht untersagt Schätz- oder Besich­ti­gungs­gebühr in Darlehns­ver­trägen mit PrivatkundenAGB-Klausel ist unwirksam

Eine Volksbank darf bei der Vergabe von Krediten an Privatkunden in ihren Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen keine Schätz- oder Besich­ti­gungs­gebühr erheben. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

Die beklagte Bank hatte im Jahr 2005 mit einem Ehepaar aus Meerbusch in einem Darlehnsvertrag eine "Schätzgebühr/Besich­ti­gungs­gebühr" für die Wertermittlung von Belei­hungs­ob­jekten in Höhe von 260 Euro vereinbart. Die Verbrau­cher­zentrale hatte gegen die Verwendung einer solchen Klausel vor dem Landgericht Düsseldorf geklagt. Das Landgericht hatte der Bank daraufhin am 14.1.2009 untersagt, eine derartige Klausel zu verwenden.

Kunde wird durch Schätzgebühr unangemessen benachteiligt

Der 6. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts hat die landge­richtliche Entscheidung bestätigt und entschieden, dass eine solche Allgemeine Geschäfts­be­dingung Kunden unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das Geldinstitut könne die Kosten nicht auf Kunden abwälzen. Die Klausel verstoße gegen den Grundsatz, dass Entgelte nur für vertragliche Leistungen verlangt werden dürften.

Schätzung liegt im Interesse der Bank

Die Prüfung der vom Kunden angebotenen Sicherheiten, hier die Schätzung und Besichtigung des Belei­hungs­objekts, erfolge nur im Interesse der Bank. So sei eine Bank nicht verpflichtet, die Gründe für die Bewilligung eines Kredits offen zu legen. Außerdem verlange die beklagte Volksbank selbst dann die Schätzgebühren, wenn ein Kunde an einer Wertermittlung offensichtlich kein Interesse habe. So hatten auch im vorliegenden Fall die Darlehnsnehmer vor Vertrags­ab­schluss der Bank ein Wertgutachten übersandt, das im Rahmen einer Erbaus­ein­an­der­setzung erstellt worden war.

Quelle: ra-online, OLG Düsseldorf

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