14.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 749

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Urteil15.07.2005Oberlandesgericht DüsseldorfI-4 U 114/04
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil15.07.2005

Kein Schadensersatz für Herold-Kunden

Der Versi­che­rungssenat des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hat auch in zweiter Instanz die Klage eines Versi­che­rungs­nehmers abgewiesen, der sich durch die Veräußerung von Gesell­schafts­an­teilen an der Holding seines Vertrags­partners benachteiligt sah.

Der Kläger hatte in den Jahren 1995 bis 2001 in den Räumen der Deutschen Bank mehrere Lebens­ver­si­che­rungs­verträge mit der "Deutschen Herold Lebens­ver­si­cherungs AG" abgeschlossen, die damals noch als "Deutscher Herold Lebens­ver­si­cherungs AG der Deutschen Bank" firmierte. Die Versi­che­rungs­ge­sell­schaft war Tochter der "Deutschen Herold Holding AG", an der die Deutsche Bank mehrheitlich beteiligt war. Noch vor Abschluss der letzten Verträge trat die Deutsche Bank in Überlegungen ein, ihr Finan­zie­rungs­konzept zu ändern und ihre Anteile an der Holding zu veräußern. Tatsächlich trennte sie sich im Jahre 2002 von ihrem Aktienpaket und übertrug die Anteile auf ein Schweizer Unternehmen. Die Übertragung wurde der Bundesanstalt für Finan­zie­rungs­leis­tungen angezeigt. Deren Überprüfung gemäß § 104 VAG ergab keine Beanstandungen.

Der Kläger sah durch die Veräußerung seine Überschuss­be­tei­li­gungen schwinden. Er vertrat die Auffassung, die Deutsche Bank habe ihre Aktienanteile nicht übertragen dürfen, ohne dafür zu sorgen, dass die Produktqualität, die der Namenszusatz "der Deutschen Bank" und die Vermittlung dieser Anlage durch die Beklagte versprach, auch nach der Veräußerung erhalten blieb. Davon abgesehen habe die Bank ihn frühzeitig über ihre Verkaufs­ab­sichten in Kenntnis setzen müssen. Hätte sie dies getan, hätte er die Verträge nicht mehr abgeschlossen. Nun habe die Bank ihn so zu stellen, als sei die Übertragung nicht erfolgt.

Das Landgericht sah die Ansprüche als unbegründet an. Der Versi­che­rungssenat hat die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil nun zurückgewiesen. Auch seiner Auffassung nach hat die beklagte Bank den Kunden des in ihrer Mehrheits­be­tei­ligung stehenden Lebens­ver­si­cherers nie eine Garantiezusage mit Rechts­bin­dungs­willen des Inhalts gegeben, sie stehe für Kontinuität, Produktqualität, Solvenz und Geschick­lichkeit der Geldanlage ein. Im übrigen müsse der Versi­che­rungskunde mit der Veräußerung der Mehrheits­be­tei­ligung an einem Versi­che­rungs­un­ter­nehmen jederzeit rechnen. Die beklagte Bank hätte bei der Vermittlung der Versi­che­rungs­verträge auch keine Auskunfts- oder Beratungs­pflichten verletzt, weil sie den Kläger von der bevorstehenden Veräußerung jedenfalls nicht früher hätte unterrichten müssen als die Aktionäre. Die Bank hafte dem Kläger im übrigen auch nicht nach den Grundsätzen der Konzern­ver­ant­wortung wegen eines falsch gesetzten Rechtsscheins. Die Konzer­n­er­klärung der Deutschen Bank, dass die Lebens­ver­si­cherung zu dem von ihr geführten Konzern gehört, war richtig. Sie galt aber nur für die - damalige - Gegenwart, nicht für die Zukunft. Von einer irreführenden Firmen­be­zeichnung könne ebenfalls nicht die Rede sein; für die Zeit der Zugehörigkeit der Versicherung zu dem Konzern sei die Bezeichnung zutreffend gewesen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat allerdings die Revision nicht zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 18.07.2005

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