Dokument-Nr. 3479
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- FGPrax 2003, 157Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax), Jahrgang: 2003, Seite: 157
- NJW-RR 2003, 1098Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2003, Seite: 1098
- NZM 2003, 605Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2003, Seite: 605
- WuM 2003, 515Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2003, Seite: 515
- ZMR 2004, 52Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2004, Seite: 52
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss16.05.2003
Parfüms und Duftkerzen: Versprühen von Geruchsstoffen innerhalb des GemeinschaftseigentumsZur Nutzung von Duftstoffen im Wohnungseigentum
Ein Wohnungseigentümer hat nicht das Recht im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses Parfüm zu versprühen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Im Fall hatte sich ein Wohnungseigentümer an unerträglichen Gerüchen im Treppenhaus gestört. Er griff zur Selbsthilfe, indem er Geruchsspray und Parfüm versprühte. Auf dem Balkon brannte er Duft- bzw. Rauchkerzen ab. Die anderen Wohnungseigentümer fühlten sich durch die Düfte belästigt und verlangten vom geruchsempfindlichen Nachbarn, seine Parfümaktivitäten unverzüglich einzustellen.
Gericht gab der Klage statt
Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab ihrer Klage statt. Es hatte wenig Verständnis für die sensible Nase des Nachbarn. Die Wohnungseigentümer könnten gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG verlangen, dass die zuvor genannten Düfte im Treppenhaus nicht mehr freigesetzt werden.
Anderen Wohnungseigentümern dürfen nicht über das Maß hinaus benachteiligt werden
Jeder Wohnungseigentümer sei verpflichtet, von dem gemeinschaftlichen Eigentum (hierzu gehöre z.B. das Treppenhaus) nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus ein Nachteil erwachse.
Abbrennen einer handelsüblichen Duftkerze sozialadäquat
Bei der Benutzung einer Duftkerze auf dem Balkon verhalte es sich ähnlich. Auch der Balkon, der zwar im so genannten Sondereigentum eines jeden Wohnungseigentümers stehe, müsse so benutzt werden, dass anderen Wohnungseigentümern hieraus kein Nachteil erwachse. Jedoch sei das Abbrennen einer handelsüblichen Duftkerze sozialadäquat. Diesbezüglich käme es je nach Fallgestaltung darauf an, wie intensiv der Geruch der Kerze sei, wie häufig eine solche angezündet werde und ob z.B. die Kerze stets in Anwesenheit der sich belästigt fühlenden anderen Wohnungseigentümer angezündet würde (schikanöses Verhalten).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2006
Quelle: ra-online
der Leitsatz
1. Versprüht ein Wohnungseigentümer eigenmächtig Geruchsstoffe (Parfum) im zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Treppenhaus, so liegt hierin eine bestimmungswidrige Nutzung des Gemeinschaftseigentums.
2. Die Frage, ob das Abbrennen einer Duftkerze auf dem Balkon eines Wohnungseigentümers eine bestimmungswidrige Benutzung des Sondereigentums darstellt, kann generell weder bejaht noch verneint werden, hängt vielmehr von den in ihrer Gesamtheit zu würdigenden Gegebenheiten (Geruchsintensität, Häufigkeit, schikanöse Begleitumstände etc.) ab.
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