21.11.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 3479

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Beschluss16.05.2003Oberlandesgericht DüsseldorfI-3 Wx 98/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FGPrax 2003, 157Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax), Jahrgang: 2003, Seite: 157
  • NJW-RR 2003, 1098Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2003, Seite: 1098
  • NZM 2003, 605Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2003, Seite: 605
  • WuM 2003, 515Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2003, Seite: 515
  • ZMR 2004, 52Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2004, Seite: 52
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss16.05.2003

Parfüms und Duftkerzen: Versprühen von Geruchsstoffen innerhalb des Gemeinschafts­eigentumsZur Nutzung von Duftstoffen im Wohnungs­ei­gentum

Ein Wohnungs­ei­gentümer hat nicht das Recht im Treppenhaus eines Mehrfa­mi­li­en­hauses Parfüm zu versprühen. Das geht aus einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

Im Fall hatte sich ein Wohnungs­ei­gentümer an unerträglichen Gerüchen im Treppenhaus gestört. Er griff zur Selbsthilfe, indem er Geruchsspray und Parfüm versprühte. Auf dem Balkon brannte er Duft- bzw. Rauchkerzen ab. Die anderen Wohnungs­ei­gentümer fühlten sich durch die Düfte belästigt und verlangten vom geruchs­emp­find­lichen Nachbarn, seine Parfü­mak­ti­vitäten unverzüglich einzustellen.

Gericht gab der Klage statt

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf gab ihrer Klage statt. Es hatte wenig Verständnis für die sensible Nase des Nachbarn. Die Wohnungs­ei­gentümer könnten gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG verlangen, dass die zuvor genannten Düfte im Treppenhaus nicht mehr freigesetzt werden.

Anderen Wohnungs­ei­gen­tümern dürfen nicht über das Maß hinaus benachteiligt werden

Jeder Wohnungs­ei­gentümer sei verpflichtet, von dem gemein­schaft­lichen Eigentum (hierzu gehöre z.B. das Treppenhaus) nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungs­ei­gentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus ein Nachteil erwachse.

Abbrennen einer handelsüblichen Duftkerze sozialadäquat

Bei der Benutzung einer Duftkerze auf dem Balkon verhalte es sich ähnlich. Auch der Balkon, der zwar im so genannten Sondereigentum eines jeden Wohnungs­ei­gen­tümers stehe, müsse so benutzt werden, dass anderen Wohnungs­ei­gen­tümern hieraus kein Nachteil erwachse. Jedoch sei das Abbrennen einer handelsüblichen Duftkerze sozialadäquat. Diesbezüglich käme es je nach Fallgestaltung darauf an, wie intensiv der Geruch der Kerze sei, wie häufig eine solche angezündet werde und ob z.B. die Kerze stets in Anwesenheit der sich belästigt fühlenden anderen Wohnungs­ei­gentümer angezündet würde (schikanöses Verhalten).

Quelle: ra-online

der Leitsatz

1. Versprüht ein Wohnungs­ei­gentümer eigenmächtig Geruchsstoffe (Parfum) im zum Gemein­schafts­ei­gentum gehörenden Treppenhaus, so liegt hierin eine bestim­mungs­widrige Nutzung des Gemein­schafts­ei­gentums.

2. Die Frage, ob das Abbrennen einer Duftkerze auf dem Balkon eines Wohnungs­ei­gen­tümers eine bestim­mungs­widrige Benutzung des Sondereigentums darstellt, kann generell weder bejaht noch verneint werden, hängt vielmehr von den in ihrer Gesamtheit zu würdigenden Gegebenheiten (Geruch­s­in­tensität, Häufigkeit, schikanöse Begleitumstände etc.) ab.

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