15.11.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 6888

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Beschluss23.06.2008Oberlandesgericht DüsseldorfI-3 Wx 77/08
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Mühlheim an der Ruhr, , 30 II 47/06
  • Landgericht Duisburg, 19.03.2008, 11 T 310/07
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss23.06.2008

Wohnungs­ei­gentümer können nicht per Mehrheits­be­schluss zur Gartenarbeit verpflichtet werdenKeine Pflicht zur aktiven Mitwirkung beim Vollzug von Verwal­tungs­ent­schei­dungen

Eine Regelung, wonach für die Herbstzeit vom 1. September bis zum 30. Januar eines Jahres die Wohnungs­ei­gentümer nach einem festgelegten Plan zum Fegen von Laub und zur allgemeinen Reinigung der Außenanlagen der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft herangezogen werden, kann nicht mit Mehrheit wirksam beschlossen werden. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

Die Richter vom Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden, dass eine Regelung, wonach für die Zeit vom 1. September bis zum 30. Januar eines Jahres die Wohnungseigentümer nach einem festgelegten Plan zum Fegen von Laub und zur allgemeinen Reinigung der Außenanlagen der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft herangezogen werden sollen, nicht mit Mehrheit wirksam beschlossen werden kann.

Nur Kosten­bei­trags­pflicht

Die persönliche Auferlegung derartiger Reinigungs-, Gartenarbeits- oder Räum- und Streupflichten sei nur durch eine Vereinbarung möglich. Das Wohnungs­ei­gen­tü­mer­gesetz (WEG) lege den Wohnungs­ei­gen­tümern keine Pflicht zur aktiven Mitwirkung beim Vollzug von Verwal­tungs­ent­schei­dungen auf, sondern nur eine Kosten­bei­trags­pflicht, führten die Richter aus.

Quelle: ra-online (pt)

der Leitsatz

1. Eine Regelung, wonach für die Herbstzeit vom 1. September bis zum 30. Januar eines Jahres die Wohnungs­ei­gentümer nach einem festgelegten Plan zum Fegen von Laub und zur allgemeinen Reinigung der Außenanlagen der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft herangezogen werden, kann nicht mit Mehrheit wirksam beschlossen werden.

2. Ob notwendige Warmwas­ser­zähler gekauft, gemietet oder geleast werden, unterliegt der Entscheidung durch Mehrheits­be­schluss.

Hierbei entspricht nicht stets nur die preiswerteste Variante ordnungsgemäßer Verwaltung, sondern auch eine solche, die sich unter Berück­sich­tigung aller maßgeblichen Umstände als wirtschaftlich nicht unvertretbar erweist.

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