Dokument-Nr. 6888
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- Amtsgericht Mühlheim an der Ruhr, , 30 II 47/06
- Landgericht Duisburg, 19.03.2008, 11 T 310/07
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss23.06.2008
Wohnungseigentümer können nicht per Mehrheitsbeschluss zur Gartenarbeit verpflichtet werdenKeine Pflicht zur aktiven Mitwirkung beim Vollzug von Verwaltungsentscheidungen
Eine Regelung, wonach für die Herbstzeit vom 1. September bis zum 30. Januar eines Jahres die Wohnungseigentümer nach einem festgelegten Plan zum Fegen von Laub und zur allgemeinen Reinigung der Außenanlagen der Eigentümergemeinschaft herangezogen werden, kann nicht mit Mehrheit wirksam beschlossen werden. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Die Richter vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass eine Regelung, wonach für die Zeit vom 1. September bis zum 30. Januar eines Jahres die Wohnungseigentümer nach einem festgelegten Plan zum Fegen von Laub und zur allgemeinen Reinigung der Außenanlagen der Eigentümergemeinschaft herangezogen werden sollen, nicht mit Mehrheit wirksam beschlossen werden kann.
Nur Kostenbeitragspflicht
Die persönliche Auferlegung derartiger Reinigungs-, Gartenarbeits- oder Räum- und Streupflichten sei nur durch eine Vereinbarung möglich. Das Wohnungseigentümergesetz (WEG) lege den Wohnungseigentümern keine Pflicht zur aktiven Mitwirkung beim Vollzug von Verwaltungsentscheidungen auf, sondern nur eine Kostenbeitragspflicht, führten die Richter aus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2008
Quelle: ra-online (pt)
der Leitsatz
1. Eine Regelung, wonach für die Herbstzeit vom 1. September bis zum 30. Januar eines Jahres die Wohnungseigentümer nach einem festgelegten Plan zum Fegen von Laub und zur allgemeinen Reinigung der Außenanlagen der Eigentümergemeinschaft herangezogen werden, kann nicht mit Mehrheit wirksam beschlossen werden.
2. Ob notwendige Warmwasserzähler gekauft, gemietet oder geleast werden, unterliegt der Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss.
Hierbei entspricht nicht stets nur die preiswerteste Variante ordnungsgemäßer Verwaltung, sondern auch eine solche, die sich unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände als wirtschaftlich nicht unvertretbar erweist.
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