18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine rote Rose, welche in einer Pfütze liegt.

Dokument-Nr. 27319

Drucken
Beschluss03.03.2017Oberlandesgericht DüsseldorfI-3 Wx 269/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2017, 1783Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2017, Seite: 1783
  • NJW-RR 2017, 905Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 905
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Düsseldorf, Beschluss01.09.2016, 92 b VI 75/16
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss03.03.2017

Voraussetzung für Nottestament ist objektive oder aus Sicht der Testa­ment­s­zeugen bestehende nahe TodesgefahrErsparen von Unannehm­lich­keiten durch Hinzuziehung eines Notars genügt nicht für Nottestament

Die Voraussetzung für ein Nottestament gemäß § 2250 Abs. 2 BGB ist eine objektive oder aus sich der Testa­ment­s­zeugen bestehende nahe Todesgefahr zum Zeitpunkt der Errichtung des Nottestaments. Eine Todesahnung des Testierenden ist nicht ausreichend. Auch genügt für ein Nottestament nicht, den Testierenden die Unannehm­lich­keiten durch die Hinzuziehung eines Notars zu ersparen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einen sonntäglichen Vormittag im Januar 2016 kam es in der Wohnung einer schwerkranken Frau zur Errichtung eines Nottestaments (sog. Drei-Augen-Testament). Als Zeugen anwesend waren eine Nachbarin, ein Besucher der Nachbarin und die Nichte der Nachbarin. Die Frau litt unter COPD im Endstadium. Zur Errichtung des Nottestaments kam es, weil die Frau am Samstagabend gegenüber der Nachbarin erklärte, jetzt ein Testament machen zu wollen. Da die Frau unruhig wirkte, entschied sich die Nachbarin zu helfen. Sie informierte sich über die Voraussetzungen eines Nottestaments und organsierte die Zeugen. Nachdem das Nottestament am Sonntag­vor­mittag errichtet wurde, verließen sämtliche Zeugen die Wohnung der Frau. Am folgenden Montagmorgen wurde die Frau auf eigenen Wunsch in ein Krankenhaus gebracht. Dort erlitt sie eine Asystolie, fiel nach einer vorübergehenden Stabilisierung in ein Koma und verstarb schließlich einige Tage später. Da das Nottestament ihren Lebensgefährten als Alleinerben aufwies, beanspruchte dieser einen entsprechenden Erbschein. Dagegen wandte sich der Ehegatte der Erblasserin, der von der Erblasserin seit Jahren getrennt lebte.

Amtsgericht bejaht Alleinerbschaft des Lebensgefährten

Das Amtsgericht Düsseldorf hielt das Nottestament für wirksam und stellte dem Lebensgefährten der Erblasserin daher den beantragten Erbschein aus. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Ehegatten der Erblasserin.

Oberlan­des­gericht verneint Wirksamkeit des Nottestaments

Das Oberlan­des­gericht entschied zu Gunsten des Ehegatten und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Ein wirksames Nottestament liege nicht vor. Ein solches setze nach § 2250 Abs. 2 BGB voraus, dass der Testierende sich in so naher Todesgefahr befindet, das voraussichtlich weder die Errichtung eines Testaments vor einem Notar noch vor einem Bürgermeister nach § 2249 BGB möglich ist. Die nahe Todesgefahr müsse entweder objektiv oder aus Sicht der Testa­ment­s­zeugen vorliegen. Beides sei hier zu verneinen.

Kein Vorliegen einer nahen Todesgefahr

Zum Zeitpunkt der Errichtung des Nottestaments habe nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts keine nahe Todesgefahr bestanden. Dies dürfe erst durch das Auftreten der Asystolie eingetreten sein. Die Erblasserin habe auch aus Sicht der Testa­ment­s­zeugen sich nicht in akuter Todesgefahr befunden. Denn zum einen sei der Notarzt erst am nächsten Morgen gerufen worden und zum anderen sei die Erblasserin in ihrer Wohnung allein gelassen worden. Die Erblasserin habe sich noch am Sonntag frei in ihrer Wohnung bewegen und Tätigkeiten vornehmen können. Es sei daher davon auszugehen, dass der Erblasserin die mit der Hinzuziehung eines Notars verbundenen Unannehm­lich­keiten erspart werden sollten. Dies genüge aber nicht.

Todesahnung der Testierenden unerheblich

Für das Vorliegen einer akuten Todesgefahr sei es unerheblich, so das Oberlan­des­gericht, ob der Testierende eine Todesahnung hat. Auf seine Einschätzung komme es nicht an.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss27319

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI