18.10.2024
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Dokument-Nr. 26914

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Beschluss06.01.2017Oberlandesgericht DüsseldorfI-3 Wx 236/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 337Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 337
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Geldern, Beschluss16.08.2016, WADO-3177-3
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss06.01.2017

Eintragung eines Ehegatten als Allein­ei­gentümer: Kein Recht des Grundbuchamts zur Prüfung des zwischen Ehegatten bestehenden GüterstandsAblehnung der Eintragung bei sicherer Kenntnis der Unrichtigkeit des Grundbuchs

Soll ein Ehegatte als Allein­ei­gentümer eines Grundstücks eingetragen werden, so steht dem Grundbuchamt nicht zu, den zwischen den Ehegatten bestehenden Güterstand zu ermitteln. Die Eintragung darf nur abgelehnt werden, wenn sichere Kenntnisse darüber vorliegen, dass durch die Eintragung das Grundbuch unrichtig wird. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wollten die Eigentümer mehrerer Grundstücke ein Grundbesitz im Juli 2015 auf eine ihrer beiden Töchter übertragen. Die Tochter lebte in Frankreich mit einem Mann zusammen und hatte einen Doppelnamen. Das Amtsgericht Geldern als Grundbuchamt sah aufgrund dessen Bedenken, die Frau als Allein­ei­gen­tümerin des Grundstücks einzutragen. Es hielt französisches Recht für maßgeblich, wonach der gesetzliche Güterstand der Errun­gen­ge­mein­schaft gelte. Somit müsse ebenfalls der Ehemann als Eigentümer eingetragen werden. Da dies von der Antragstellerin abgelehnt wurde, wies das Grundbuchamt den Eintra­gungs­antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Antragstellerin.

Unzulässige Zurückweisung des Eintra­gungs­antrags

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Antragstellerin und hob daher die Entscheidung des Grundbuchamtes auf. Es bestehen keine Ermitt­lungs­pflichten des Grundbuchamtes im Hinblick auf den zwischen Ehegatten bestehenden Güterstand. Die Eintragung eines Ehegatten als Allein­ei­gentümer dürfe nur abgelehnt werden, wenn das Grundbuchamt sichere Kenntnis davon habe, dass durch die Eintragung das Grundbuch unrichtig werde. Bloße Zweifel genügen dagegen nicht. So liege der Fall hier. Es stehe nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass überhaupt französisches Güterrecht zur Anwendung komme. Das Grundbuchamt stelle wegen des Wohnortes und des Doppelnamens der Antragstellerin hierzu lediglich Vermutungen an. Es stehe aber nicht fest, ob und wann sie geheiratet habe, wo sie ihren ersten Wohnsitz begründet habe und ob französisches Güterrecht maßgebend sei.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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