Dokument-Nr. 26914
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- NJW-RR 2017, 337Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 337
- Amtsgericht Geldern, Beschluss16.08.2016, WADO-3177-3
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss06.01.2017
Eintragung eines Ehegatten als Alleineigentümer: Kein Recht des Grundbuchamts zur Prüfung des zwischen Ehegatten bestehenden GüterstandsAblehnung der Eintragung bei sicherer Kenntnis der Unrichtigkeit des Grundbuchs
Soll ein Ehegatte als Alleineigentümer eines Grundstücks eingetragen werden, so steht dem Grundbuchamt nicht zu, den zwischen den Ehegatten bestehenden Güterstand zu ermitteln. Die Eintragung darf nur abgelehnt werden, wenn sichere Kenntnisse darüber vorliegen, dass durch die Eintragung das Grundbuch unrichtig wird. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wollten die Eigentümer mehrerer Grundstücke ein Grundbesitz im Juli 2015 auf eine ihrer beiden Töchter übertragen. Die Tochter lebte in Frankreich mit einem Mann zusammen und hatte einen Doppelnamen. Das Amtsgericht Geldern als Grundbuchamt sah aufgrund dessen Bedenken, die Frau als Alleineigentümerin des Grundstücks einzutragen. Es hielt französisches Recht für maßgeblich, wonach der gesetzliche Güterstand der Errungengemeinschaft gelte. Somit müsse ebenfalls der Ehemann als Eigentümer eingetragen werden. Da dies von der Antragstellerin abgelehnt wurde, wies das Grundbuchamt den Eintragungsantrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Antragstellerin.
Unzulässige Zurückweisung des Eintragungsantrags
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Antragstellerin und hob daher die Entscheidung des Grundbuchamtes auf. Es bestehen keine Ermittlungspflichten des Grundbuchamtes im Hinblick auf den zwischen Ehegatten bestehenden Güterstand. Die Eintragung eines Ehegatten als Alleineigentümer dürfe nur abgelehnt werden, wenn das Grundbuchamt sichere Kenntnis davon habe, dass durch die Eintragung das Grundbuch unrichtig werde. Bloße Zweifel genügen dagegen nicht. So liege der Fall hier. Es stehe nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass überhaupt französisches Güterrecht zur Anwendung komme. Das Grundbuchamt stelle wegen des Wohnortes und des Doppelnamens der Antragstellerin hierzu lediglich Vermutungen an. Es stehe aber nicht fest, ob und wann sie geheiratet habe, wo sie ihren ersten Wohnsitz begründet habe und ob französisches Güterrecht maßgebend sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2019
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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