14.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 26171

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Beschluss22.02.2017Oberlandesgericht DüsseldorfI-3 Wx 16/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2017, 1272Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2017, Seite: 1272
  • NJW-RR 2017, 1094Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 1094
  • NJW-Spezial 2017, 296Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 296
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Mönchengladbach, Beschluss09.01.2017, 15 VI 914/16
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss22.02.2017

Während erster Ehe erklärter notarieller Erbverzicht gilt nicht für zweite Ehe mit demselben EhegattenEhevertrag während erster Ehe gilt nur für diese Ehe

Erklären die Ehegatten mittels Ehevertrag den gegenseitgen Erbverzicht, so gilt dieser nicht mehr, wenn die Ehegatten sich zwar haben scheiden lassen, später aber wieder heiraten. Der während der ersten Ehe geschlossene Ehevertrag gilt nur für diese Ehe. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 1999 schloss ein Ehepaar anlässlich der Trennung einen Ehevertrag ab. Durch diesen wurde unter anderem der gegenseitige Erbverzicht erklärt. Nachfolgend kam es auch zur Scheidung. Im Dezember 2009 heiratete das Paar erneut. Nachdem der Ehemann verstarb, beantragte die Ehefrau auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge die Erteilung eines Erbscheins.

Amtsgericht wies Antrag zurück

Das Amtsgericht Mönchengladbach wies den Antrag angesichts des im Ehevertrag erklärten Erbverzichts zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Ehefrau. Ihrer Meinung nach habe der Erbverzicht aufgrund der erneuten Eheschließung keine Bedeutung mehr.

Oberlan­des­gericht bejaht Anspruch auf Erbschei­ner­teilung

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der im Ehevertrag enthaltene Erbverzicht stehe der Erteilung des beantragten Erbscheins nicht entgegen. Der erklärte Erbverzicht beziehe sich nur auf die damals bestehende Ehe. Er greife nicht, wenn sich die Eheleute scheiden lassen und dann erneut heiraten. Durch die geschlossene zweite Ehe seien die Erbansprüche der Ehefrau wieder begründet worden.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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