Dokument-Nr. 25757
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- MDR 2017, 282Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2017, Seite: 282
- NJW-RR 2017, 647Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 647
- NJW-Spezial 2017, 71Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 71
- Amtsgericht Dinslaken, Beschluss02.11.2015, 14 VI 355/15
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss16.11.2016
Zulässige Anfechtung einer Erbausschlagung aufgrund fehlender Kenntnis von Schmerzensgeldansprüchen des ErblassersAnfechtung aufgrund Irrtums über verkehrswesentliche Eigenschaft
Erhält ein Erbe nach der Erbausschlagung Kenntnis davon, dass Schmerzensgeldansprüche des Erblassers bestehen, so kann die Erbausschlagung wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft gemäß § 119 Abs. 2 BGB angefochten werden. Bei der Zugehörigkeit von Schmerzensgeldansprüchen des Erblassers zum Nachlass handelt es sich um eine verkehrswesentliche Eigenschaft. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ihre Nichte bei einem Flugzeugabsturz ums Leben kam, schlug die Tante das Erbe trotz dessen Werthaltigkeit im April 2015 aus. Der Nachlasswert betrug etwa 35.000 EUR. Sie führte zur Begründung an, dass sie sich nicht mit den weiteren Erben auseinandersetzen wollte. Nachfolgend erfuhr die Tante jedoch, dass der Erblasserin aufgrund des Flugzeugabsturzes und der damit einhergehenden Todesangst Schmerzensgeldansprüche gegen die Fluggesellschaft in Höhe von mindestens 25.000 EUR zustünden. Die Tante hatte zum Zeitpunkt der Erbausschlagung keine Kenntnis davon, dass diese Ansprüche zum Nachlass gehören. Sie focht daher die Erbausschlagung an und beantragte die Erteilung eines Erbscheins.
Amtsgericht wies Antrag zurück
Das Amtsgericht Dinslaken wies den Antrag auf Erteilung des Erbscheins zurück. Es liege seiner Ansicht nach kein Anfechtungsgrund vor. Ein Irrtum über die Größe des Nachlasses berechtige nicht zur Anfechtung. Wer eine Erbschaft für finanziell uninteressant erachte, könne nicht anfechten, wenn sich der Nachlass später als wertvoller herausstellt als angenommen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Tante.
Oberlandesgericht bejaht Anspruch auf Erbschein
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Tante der Erblasserin und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Tante stehe ein Anspruch auf Erteilung des Erbscheins zu. Die Erbausschlagung habe angefochten werden dürfen.
Zulässige Anfechtung der Erbausschlagung
Zwar sei es richtig, so das Oberlandesgericht, dass eine Erbausschlagung nicht angefochten werden dürfe, wenn der Erbe die Erbschaft zunächst für finanziell uninteressant halte und sich später das Vorhandensein eines wertvollen Nachlassgegenstandes oder ein Nachlassgegenstand als wertvoller herausstelle, als angenommen. Jedoch handele es sich bei zum Nachlass gehörenden Schmerzensgeldansprüchen des Erblassers um eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Erbschaft, so dass eine Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB zulässig sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2018
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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