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Dokument-Nr. 25757

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Beschluss16.11.2016Oberlandesgericht DüsseldorfI-3 Wx 12/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2017, 282Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2017, Seite: 282
  • NJW-RR 2017, 647Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 647
  • NJW-Spezial 2017, 71Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 71
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Dinslaken, Beschluss02.11.2015, 14 VI 355/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss16.11.2016

Zulässige Anfechtung einer Erbausschlagung aufgrund fehlender Kenntnis von Schmerzens­geld­ansprüchen des ErblassersAnfechtung aufgrund Irrtums über verkehrs­we­sentliche Eigenschaft

Erhält ein Erbe nach der Erbausschlagung Kenntnis davon, dass Schmerzens­geld­ansprüche des Erblassers bestehen, so kann die Erbausschlagung wegen Irrtums über eine verkehrs­we­sentliche Eigenschaft gemäß § 119 Abs. 2 BGB angefochten werden. Bei der Zugehörigkeit von Schmerzens­geld­ansprüchen des Erblassers zum Nachlass handelt es sich um eine verkehrs­we­sentliche Eigenschaft. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ihre Nichte bei einem Flugzeugabsturz ums Leben kam, schlug die Tante das Erbe trotz dessen Werthaltigkeit im April 2015 aus. Der Nachlasswert betrug etwa 35.000 EUR. Sie führte zur Begründung an, dass sie sich nicht mit den weiteren Erben ausein­an­der­setzen wollte. Nachfolgend erfuhr die Tante jedoch, dass der Erblasserin aufgrund des Flugzeu­g­ab­sturzes und der damit einhergehenden Todesangst Schmer­zens­geldansprüche gegen die Flugge­sell­schaft in Höhe von mindestens 25.000 EUR zustünden. Die Tante hatte zum Zeitpunkt der Erbausschlagung keine Kenntnis davon, dass diese Ansprüche zum Nachlass gehören. Sie focht daher die Erbausschlagung an und beantragte die Erteilung eines Erbscheins.

Amtsgericht wies Antrag zurück

Das Amtsgericht Dinslaken wies den Antrag auf Erteilung des Erbscheins zurück. Es liege seiner Ansicht nach kein Anfech­tungsgrund vor. Ein Irrtum über die Größe des Nachlasses berechtige nicht zur Anfechtung. Wer eine Erbschaft für finanziell uninteressant erachte, könne nicht anfechten, wenn sich der Nachlass später als wertvoller herausstellt als angenommen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Tante.

Oberlan­des­gericht bejaht Anspruch auf Erbschein

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Tante der Erblasserin und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Tante stehe ein Anspruch auf Erteilung des Erbscheins zu. Die Erbausschlagung habe angefochten werden dürfen.

Zulässige Anfechtung der Erbausschlagung

Zwar sei es richtig, so das Oberlan­des­gericht, dass eine Erbausschlagung nicht angefochten werden dürfe, wenn der Erbe die Erbschaft zunächst für finanziell uninteressant halte und sich später das Vorhandensein eines wertvollen Nachlass­ge­gen­standes oder ein Nachlass­ge­genstand als wertvoller herausstelle, als angenommen. Jedoch handele es sich bei zum Nachlass gehörenden Schmer­zens­geldansprüchen des Erblassers um eine verkehrs­we­sentliche Eigenschaft der Erbschaft, so dass eine Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB zulässig sei.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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