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Dokument-Nr. 16039

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Beschluss15.11.2012Oberlandesgericht DüsseldorfI-3 W 228/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2013, 602Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 602
  • MMR 2013, 298Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 298
  • NJW-RR 2013, 761Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 761
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Duisburg, Urteil, 3 O 228/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss15.11.2012

Kilometerangabe in Internetanzeige stellt Beschaffenheits­garantie bei Verkauf eines Kfz darKäufer darf auf Angaben eines Gebrauchtwagen­händlers vertrauen

Macht ein Gebrauchtwagen­händler im Rahmen einer Internetanzeige zum Verkauf eines Kfz Angaben zum Kilometerstand, so kann der Käufer nicht nur auf die Richtigkeit der Angaben vertrauen. Vielmehr übernimmt der Händler eine Beschaffenheits­garantie. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Nach dem Kauf eines VW Lupo über ein Internetportal stellte der Käufer fest, dass der Kilometerstand manipuliert wurde. Der Verkäufer, ein Gebraucht­wa­gen­händler, hat in der Internetanzeige als Kilometerstand 137.800 km angegeben. Tatsächlich wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von mehr als 270.000 km auf. Der Käufer trat aufgrund dessen vom Kaufvertrag zurück und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 5.000 €. Der Händler wehrte sich mit der Begründung, dass eine bestimmte Laufleistung vertraglich nicht vereinbart worden sei. Er unterlag jedoch vor dem Landgericht Duisburg, woraufhin er Beschwerde einreichte.

Käufer war zum Rücktritt berechtigt

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf habe dem Käufer ein Rücktrittsrecht zugestanden. Daher habe er einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gehabt.

Fehlerhafter Kilometerstand stellte Sachmangel dar

Der fehlerhafte Kilometerstand habe nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts einen Sachmangel dargestellt. Wer als Gebraucht­wa­gen­händler in einer Internetanzeige die Laufleistung ohne einschränkenden Zusatz angibt, müsse sich daran festhalten lassen. Dies gelte selbst dann, wenn die Laufleistung im späteren Kaufvertrag nicht mehr auftaucht. Die ursprüngliche Angabe werde dennoch Inhalt des Vertrags.

Gebraucht­wa­gen­händler gab Beschaf­fen­heits­ga­rantie ab

Zudem habe der Gebraucht­wa­gen­händler eine Beschaf­fen­heits­ga­rantie abgegeben, so die Richter weiter. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Verkäufer ein Gebraucht­wa­gen­händler war. Ein Käufer könne daher erwarten, dass dieser regelmäßig über eine große Erfahrung und Sachkunde verfügt. Daher könne und dürfe ein Kaufinteressent auf die Angaben des Händlers über die Laufleistung des Fahrzeugs vertrauen und davon ausgehen, dass der Händler die Laufleistung zusichern will. Dies gelte insbesondere im Rahmen eines Internetkaufs, da der Käufer in einem solchen Fall nicht die Möglichkeit hat das Kfz zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen.

Ausschluss einer Garan­tie­übernahme muss deutlich gemacht werden

Aus Sicht des Oberlan­des­ge­richts bestehe für den Händler durchaus die Möglichkeit eine Garan­tie­übernahme auszuschließen. Dies müsse er gegenüber dem Käufer nur hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen. So hätte der Händler zum Beispiel darauf hinweisen können, dass er die Laufleistung nicht überprüft habe. Des Weiteren hätte er zur Klarstellung seine Internetanzeige mit einem Zusatz, wie "laut Angaben des Vorbesitzers" oder "abgelesener Tachostand", versehen können.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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