21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 31721

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Beschluss01.10.2021Oberlandesgericht DüsseldorfI-24 U 301/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 307Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 307
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Vorinstanz:
  • Landgericht Wuppertal, Urteil, 1 O 198/18
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss01.10.2021

Gegenleistung für mietweise Ge­brauchs­überlassung können auch Dienst­leis­tungen im Form von Be­ratungs­tätigkeiten seinKein Anspruch des Vermieters auf Zahlung von Geld

Für eine mietweise Ge­brauchs­überlassung kann auch eine andere Gegenleistung als Geld vereinbart werden, wie etwa Dienst­leis­tungen in Form von Berater­tä­tig­keiten. In diesem Fall besteht für den Vermieter kein Anspruch auf Zahlung von Geld. Dies hat Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatten zwei Personen zwei Mietverträge über die Gebrauchsüberlassung zweier Fahrzeuge geschlossen. Als Gegenleistung sollte der Mieter Dienst­leis­tungen im Bereich der Marke­ting­be­ratung erbringen. Im Jahr 2018 erhob die Vermieterin beim Landgericht Wuppertal schließlich Klage auf Zahlung des Mietzinses in Höhe von über 8.000 €. Die Vermieterin wollte eine Geldzahlung. Nachdem das Landgericht eine Entscheidung getroffen hatte, musste das Oberlan­des­gericht Düsseldorf über den Fall entscheiden.

Kein Anspruch auf Zahlung eines Mietzins

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschied, dass der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung eines Mietzinses zu stehe. Vielmehr sei zwischen den Parteien vereinbart worden, dass die Gegenleistung des Mieters in Form von Dienst­leis­tungen zu erbringen seien. Ein Zahlungs­an­spruch bestehe daher nicht. Auch wenn es sich bei der vom Mieter zu erbringenden Gegenleistung im Regelfall um Geld handeln werde, könne auch ohne Weiteres Dienst­leis­tungen als Gegenleistung vereinbart werden. Es liege dann ein Mietvertrag mit atypischer Gegenleistung vor. Während für die Leistungs­pflicht des Mieters Dienst­ver­tragsrecht gelte, komme für die Leistungs­pflicht des Vermieters Mietrecht zur Anwendung.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/GE 2022, 307/rb)

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