Dokument-Nr. 31721
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- GE 2022, 307Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 307
- Landgericht Wuppertal, Urteil, 1 O 198/18
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss01.10.2021
Gegenleistung für mietweise Gebrauchsüberlassung können auch Dienstleistungen im Form von Beratungstätigkeiten seinKein Anspruch des Vermieters auf Zahlung von Geld
Für eine mietweise Gebrauchsüberlassung kann auch eine andere Gegenleistung als Geld vereinbart werden, wie etwa Dienstleistungen in Form von Beratertätigkeiten. In diesem Fall besteht für den Vermieter kein Anspruch auf Zahlung von Geld. Dies hat Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatten zwei Personen zwei Mietverträge über die Gebrauchsüberlassung zweier Fahrzeuge geschlossen. Als Gegenleistung sollte der Mieter Dienstleistungen im Bereich der Marketingberatung erbringen. Im Jahr 2018 erhob die Vermieterin beim Landgericht Wuppertal schließlich Klage auf Zahlung des Mietzinses in Höhe von über 8.000 €. Die Vermieterin wollte eine Geldzahlung. Nachdem das Landgericht eine Entscheidung getroffen hatte, musste das Oberlandesgericht Düsseldorf über den Fall entscheiden.
Kein Anspruch auf Zahlung eines Mietzins
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung eines Mietzinses zu stehe. Vielmehr sei zwischen den Parteien vereinbart worden, dass die Gegenleistung des Mieters in Form von Dienstleistungen zu erbringen seien. Ein Zahlungsanspruch bestehe daher nicht. Auch wenn es sich bei der vom Mieter zu erbringenden Gegenleistung im Regelfall um Geld handeln werde, könne auch ohne Weiteres Dienstleistungen als Gegenleistung vereinbart werden. Es liege dann ein Mietvertrag mit atypischer Gegenleistung vor. Während für die Leistungspflicht des Mieters Dienstvertragsrecht gelte, komme für die Leistungspflicht des Vermieters Mietrecht zur Anwendung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2022
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/GE 2022, 307/rb)
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