21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 15234

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Urteil28.02.2012Oberlandesgericht DüsseldorfI-24 U 193/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2012, 757Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 757
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil28.02.2012

Leergeräumtes Bankschließfach: Vorliegen eines Schadens aufgrund einer Pflicht­ver­letzung muss der Verletzte darlegen und beweisenGrob fahrlässige Pflicht­ver­letzung führt nicht zu einer Beweis­la­st­umkehr

Verlangt ein Verletzter aufgrund einer Pflicht­ver­letzung Schadenersatz, so muss er das Vorliegen eines Schadens beweisen. Liegt eine grob fahrlässige Pflicht­ver­letzung vor, so führt dies nicht zu einer Beweis­la­st­umkehr. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann schloss mit einer Bank im Jahr 1992 ein Mietvertrag über ein Schließfach ab. Zudem erteilte er seiner Ehefrau eine Vollmacht für den Zugang zum Schließfach. Nachdem sich der Mann mit seiner Ehefrau zerstritten hatte, widerrief er im Juli 2004 gegenüber der Bank die Vollmacht. Die Bank vermerkte dies in ihrem Computersystem, unterlies es jedoch die Besucherkarte der Ehefrau zu ändern. Aufgrund dessen hatte die Ehefrau weiterhin Zugang zum Schließfach und machte davon im August 2008 Gebrauch. Im Dezember 2009 suchte der Mann selbst das Schließfach wieder auf und behauptete anschließend, dass sämtliches Bargeld (u.a. 125.000 €) und Schmuck (u.a. ein Diamantring im Wert von etwa 168.000 €) aus dem Schließfach entfernt worden sei. Er meinte, die Bank hätte ihre vertraglichen Pflichten grob fahrlässig verletzt und klagte daher auf Schadenersatz. Die Beklagte verweigerte sich dem mit der Begründung, dass der Kläger zunächst beweisen müsse, dass die genannten Gegenstände sich im Schließfach befunden hätten. Das Landgericht Wuppertal schloss sich der Ansicht der Bank an und wies die Klage ab. Denn der Kläger habe nicht beweisen können, dass sich das Bargeld und der Schmuck im Schließfach befunden hatten. Der Kläger legte nunmehr Berufung ein. Er vertrat die Meinung, dass durch die grobe Pflichtverletzung eine Beweislastumkehr eingetreten sei. Nicht er müsse das Vorliegen eines Schadens beweisen, sondern die Bank das Nichtvorliegen.

Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschied gegen den Kläger. Ihm habe kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden, da er nicht nachweisen könne, dass ihm durch die Pflicht­ver­letzung der Bank ein Schaden entstanden war.

Grob fahrlässige Pflicht­ver­letzung lag vor

Die Bank habe nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts ihre Pflichten grob fahrlässig verletzt. Denn sie müsse überwachen, dass keine Unbefugten Zutritt zum Schließfach bekommen. Diese Pflicht habe die Bank hier verletzt. Die Ehefrau des Klägers sei nicht mehr berechtigt gewesen, auf das Schließfach zuzugreifen. Die Bank hätte sicherstellen müssen, dass die Besucherkarte auf dem neusten Stand gehalten wird. Beachte aber die Bank den Widerruf einer Vollmacht nicht, so stelle dies eine besonders schwerwiegende Sorgfalts­pflicht­ver­letzung dar. Die Bank handelte daher grob fahrlässig.

Schaden konnte nicht festgestellt werden

Es habe jedoch kein Schaden festgestellt werden können, so das Oberlan­des­gericht weiter. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass sich in seinem Schließfach die von ihm angegebenen Gegenstände befunden haben. Den Inhaber eines Bankschließfachs treffe aber im Falle einer Geltendmachung eines Schaden­er­satz­an­spruches gegen die Bank die Beweislast dafür, welche Gegenstände in dem Schließfach eingelagert waren. Dies sei gerechtfertigt, da die Bank den Inhalt der von ihr vermieteten Schließfächer weder kontrolliert noch aus sonstigen Umständen Kenntnis vom Inhalt hat.

Keine Beweis­la­st­umkehr aufgrund grober Pflicht­ver­letzung

Aus Sicht des Oberlan­des­ge­richts habe auch nicht der Umstand, dass eine grobe Pflicht­ver­letzung vorgelegen habe, zu einer Beweis­la­st­umkehr geführt. Eine solche werde nur dann angenommen, wenn die Gefahr besteht, dass ein Beweis sonst verloren geht (Bsp.: Arzthaf­tungsrecht). Voraussetzung dafür sei jedoch, dass sowohl eine Pflicht­ver­letzung als auch ein Schaden feststehen. Zweifelhaft dürfe nur der kausale Zusammenhang zwischen beiden sein. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Zwar stehe eine Pflicht­ver­letzung der Bank fest, nicht hingegen das Vorliegen eines Schadens auf seitens des Klägers. Aus der Pflicht­ver­letzung allein könne nicht der Schluss gezogen werden, dass sich die genannten Gegenstände im Schließfach befunden haben.

Keine Behinderung der Beweisführung durch Bank

Schließlich führte das Oberlan­des­gericht noch aus, dass die Bank durch ihre Pflicht­ver­letzung nicht die Beweisführung des Klägers verhindert oder erschwert habe. Sie habe weder Beweise vernichtet noch deren Sicherung erschwert. Zudem gebe es kein Grundsatz der besagt, dass demjenigen das Aufklä­rungs­risiko voll zur Last fällt, die es durch seine Pflicht­wid­rigkeit geschaffen hat.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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