Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann schloss mit einer Bank im Jahr 1992 ein Mietvertrag über ein Schließfach ab. Zudem erteilte er seiner Ehefrau eine Vollmacht für den Zugang zum Schließfach. Nachdem sich der Mann mit seiner Ehefrau zerstritten hatte, widerrief er im Juli 2004 gegenüber der Bank die Vollmacht. Die Bank vermerkte dies in ihrem Computersystem, unterlies es jedoch die Besucherkarte der Ehefrau zu ändern. Aufgrund dessen hatte die Ehefrau weiterhin Zugang zum Schließfach und machte davon im August 2008 Gebrauch. Im Dezember 2009 suchte der Mann selbst das Schließfach wieder auf und behauptete anschließend, dass sämtliches Bargeld (u.a. 125.000 €) und Schmuck (u.a. ein Diamantring im Wert von etwa 168.000 €) aus dem Schließfach entfernt worden sei. Er meinte, die Bank hätte ihre vertraglichen Pflichten grob fahrlässig verletzt und klagte daher auf Schadenersatz. Die Beklagte verweigerte sich dem mit der Begründung, dass der Kläger zunächst beweisen müsse, dass die genannten Gegenstände sich im Schließfach befunden hätten. Das Landgericht Wuppertal schloss sich der Ansicht der Bank an und wies die Klage ab. Denn der Kläger habe nicht beweisen können, dass sich das Bargeld und der Schmuck im Schließfach befunden hatten. Der Kläger legte nunmehr Berufung ein. Er vertrat die Meinung, dass durch die grobe Pflichtverletzung eine Beweislastumkehr eingetreten sei. Nicht er müsse das Vorliegen eines Schadens beweisen, sondern die Bank das Nichtvorliegen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied gegen den Kläger. Ihm habe kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden, da er nicht nachweisen könne, dass ihm durch die Pflichtverletzung der Bank ein Schaden entstanden war.
Die Bank habe nach Auffassung des Oberlandesgerichts ihre Pflichten grob fahrlässig verletzt. Denn sie müsse überwachen, dass keine Unbefugten Zutritt zum Schließfach bekommen. Diese Pflicht habe die Bank hier verletzt. Die Ehefrau des Klägers sei nicht mehr berechtigt gewesen, auf das Schließfach zuzugreifen. Die Bank hätte sicherstellen müssen, dass die Besucherkarte auf dem neusten Stand gehalten wird. Beachte aber die Bank den Widerruf einer Vollmacht nicht, so stelle dies eine besonders schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung dar. Die Bank handelte daher grob fahrlässig.
Es habe jedoch kein Schaden festgestellt werden können, so das Oberlandesgericht weiter. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass sich in seinem Schließfach die von ihm angegebenen Gegenstände befunden haben. Den Inhaber eines Bankschließfachs treffe aber im Falle einer Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches gegen die Bank die Beweislast dafür, welche Gegenstände in dem Schließfach eingelagert waren. Dies sei gerechtfertigt, da die Bank den Inhalt der von ihr vermieteten Schließfächer weder kontrolliert noch aus sonstigen Umständen Kenntnis vom Inhalt hat.
Aus Sicht des Oberlandesgerichts habe auch nicht der Umstand, dass eine grobe Pflichtverletzung vorgelegen habe, zu einer Beweislastumkehr geführt. Eine solche werde nur dann angenommen, wenn die Gefahr besteht, dass ein Beweis sonst verloren geht (Bsp.: Arzthaftungsrecht). Voraussetzung dafür sei jedoch, dass sowohl eine Pflichtverletzung als auch ein Schaden feststehen. Zweifelhaft dürfe nur der kausale Zusammenhang zwischen beiden sein. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Zwar stehe eine Pflichtverletzung der Bank fest, nicht hingegen das Vorliegen eines Schadens auf seitens des Klägers. Aus der Pflichtverletzung allein könne nicht der Schluss gezogen werden, dass sich die genannten Gegenstände im Schließfach befunden haben.
Schließlich führte das Oberlandesgericht noch aus, dass die Bank durch ihre Pflichtverletzung nicht die Beweisführung des Klägers verhindert oder erschwert habe. Sie habe weder Beweise vernichtet noch deren Sicherung erschwert. Zudem gebe es kein Grundsatz der besagt, dass demjenigen das Aufklärungsrisiko voll zur Last fällt, die es durch seine Pflichtwidrigkeit geschaffen hat.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2013
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)