14.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 8426

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Beschluss02.06.2008Oberlandesgericht DüsseldorfI-24 U 193/07
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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss02.06.2008

OLG Düsseldorf: Mieter müssen keine verborgenen Mängel aufspürenMieter muss sich auf Funkti­o­ns­tüch­tigkeit der Mietsache verlassen können

Grundsätzlich ist ein Mieter laut § 536 c BGB dazu verpflichtet, während der Mietzeit auftretende Mängel der Mietsache beim Vermieter anzuzeigen. Tut er dies nicht, kann er zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet werden. Zur Untersuchung der Mietsache auf mögliche verborgene Mängel ist der Mieter jedoch nicht verpflichtet. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Düsseldorf.

In dem zugrun­de­lie­genden Fall war ein Dach aufgrund einer Überlastung durch eine zu große Wassermenge eingestürzt. Die Überlastung wurde infolge verstopfter Abflüsse verursacht. Der Vermieter wollte daraufhin für den Einsturz seine Mieterin haftbar machen. Diese habe es unterlassen, ihn darüber zu informieren, dass sich zunehmend Wasser auf dem Dach angesammelt hatte.

Mieter nicht zur Instanthaltung des Daches verpflichtet

Das Oberlan­des­gericht vertrat diese Auffassung nicht. Eine Verletzung der Anzeigepflicht des Mieters nach § 536 c BGB liege nicht vor, da sich der Mangel dem Mieter nicht „gezeigt" habe. Eine Unter­su­chungs­pflicht hinsichtlich verborgener Mängel trifft einen Mieter nicht. Im Gegenteil darf er sich darauf verlassen, dass die Mietsache funkti­o­ns­tüchtig ist. Da die Mieterin im konkreten Fall auch nicht zur Instandhaltung des Daches verpflichtet war, musste sie es auch nicht laufend kontrollieren. Somit habe der Vermieter keinerlei Ansprüche gegen seine Mieterin, entschieden die Richter.

Quelle: ra-online (kg)

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