14.11.2024
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Dokument-Nr. 25446

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Urteil23.10.2015Oberlandesgericht DüsseldorfI-22 U 57/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BauR 2016, 1182Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR), Jahrgang: 2016, Seite: 1182
  • NJW 2016, 168Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 168
  • NZBau 2015, 769Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau), Jahrgang: 2015, Seite: 769
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Vorinstanz:
  • Landgericht Mönchengladbach, Urteil02.03.2015, 1 O 308/09
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil23.10.2015

Gemeinsame Haftung mehrerer Bauhandwerker aufgrund Mangel an errichtetem EinfamilienhausJeweiliger Anteil der Werkleistungen für Mangel im Rahmen der Haftung gegenüber Bauherrn unerheblich

Beruht ein Mangel an einem neu errichteten Einfamilienhaus auf die Werkleistungen mehrerer Bauhandwerker, so haften diese dem Bauherrn gegenüber gesamt­s­chuld­nerisch. Auf den jeweiligen Anteil der Werkleistungen für den Mangel kommt es dabei gemäß § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht an. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall machten zwei Bauherrn nach der Fertigstellung ihres Einfa­mi­li­en­hauses gegen den Fenster-, Türen und Rollladenbauer, den Heizungs-, Sanitär-, Elektro- und Lüftungsbauer sowie den Trockenbauer Gewähr­leis­tungs­ansprüche geltend, da nach den Ergebnissen mehrerer Blower-Door-Tests diverse Undichtigkeiten am Neubau festgestellt wurden.

Landgericht gab Klage statt

Das Landgericht Mönchengladbach gab der Klage statt. Seiner Ansicht nach haften die Beklagten als Gesamtschuldner. Nach den Ausführungen eines Sachver­ständigen seien die einzelnen Werkleistungen der Beklagten zwar nicht allein für Undichtigkeiten verantwortlich gewesen, jedoch in ihrer Gesamtheit. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Oberlan­des­gericht bejaht ebenfalls gesamt­s­chuld­ne­rische Haftung

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Diese haben gesamt­s­chuld­nerisch für den Mangel am Einfamilienhaus gehaftet.

Gesamthaftung aufgrund einheitlicher Bauleistung

Mehrere Werkunternehmer haften für einen Mangel als Gesamtschuldner, so das Oberlan­des­gericht, wenn sie eine Zweck­ge­mein­schaft im Sinne einer Erfül­lungs­ge­mein­schaft bilden, die auf die Erbringung einer einheitlichen Bauleistung gerichtet sei. So lag der Fall hier. Die Beklagten haben keine völlig voneinander getrennten Bauleistungen erbracht. Ihre Leistungs­pflicht sei vielmehr auf eine einheitliche Bauleistung gerichtet, nämlich ein vollständiges und mangelfreies Einfamilienhaus zu erbauen. Auf den jeweiligen Anteil der einzelnen Werkleistungen für den Mangel komme es dabei gemäß § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht an. Dies spiele lediglich im Innenverhältnis zwischen den Beklagten eine Rolle.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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