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- BauR 2016, 1182Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR), Jahrgang: 2016, Seite: 1182
- NJW 2016, 168Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 168
- NZBau 2015, 769Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau), Jahrgang: 2015, Seite: 769
- Landgericht Mönchengladbach, Urteil02.03.2015, 1 O 308/09
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil23.10.2015
Gemeinsame Haftung mehrerer Bauhandwerker aufgrund Mangel an errichtetem EinfamilienhausJeweiliger Anteil der Werkleistungen für Mangel im Rahmen der Haftung gegenüber Bauherrn unerheblich
Beruht ein Mangel an einem neu errichteten Einfamilienhaus auf die Werkleistungen mehrerer Bauhandwerker, so haften diese dem Bauherrn gegenüber gesamtschuldnerisch. Auf den jeweiligen Anteil der Werkleistungen für den Mangel kommt es dabei gemäß § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht an. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall machten zwei Bauherrn nach der Fertigstellung ihres Einfamilienhauses gegen den Fenster-, Türen und Rollladenbauer, den Heizungs-, Sanitär-, Elektro- und Lüftungsbauer sowie den Trockenbauer Gewährleistungsansprüche geltend, da nach den Ergebnissen mehrerer Blower-Door-Tests diverse Undichtigkeiten am Neubau festgestellt wurden.
Landgericht gab Klage statt
Das Landgericht Mönchengladbach gab der Klage statt. Seiner Ansicht nach haften die Beklagten als Gesamtschuldner. Nach den Ausführungen eines Sachverständigen seien die einzelnen Werkleistungen der Beklagten zwar nicht allein für Undichtigkeiten verantwortlich gewesen, jedoch in ihrer Gesamtheit. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.
Oberlandesgericht bejaht ebenfalls gesamtschuldnerische Haftung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Diese haben gesamtschuldnerisch für den Mangel am Einfamilienhaus gehaftet.
Gesamthaftung aufgrund einheitlicher Bauleistung
Mehrere Werkunternehmer haften für einen Mangel als Gesamtschuldner, so das Oberlandesgericht, wenn sie eine Zweckgemeinschaft im Sinne einer Erfüllungsgemeinschaft bilden, die auf die Erbringung einer einheitlichen Bauleistung gerichtet sei. So lag der Fall hier. Die Beklagten haben keine völlig voneinander getrennten Bauleistungen erbracht. Ihre Leistungspflicht sei vielmehr auf eine einheitliche Bauleistung gerichtet, nämlich ein vollständiges und mangelfreies Einfamilienhaus zu erbauen. Auf den jeweiligen Anteil der einzelnen Werkleistungen für den Mangel komme es dabei gemäß § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht an. Dies spiele lediglich im Innenverhältnis zwischen den Beklagten eine Rolle.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2018
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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