21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 20774

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Urteil14.03.2014Oberlandesgericht DüsseldorfI-22 U 134/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2015, 103Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2015, Seite: 103
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil14.03.2014

Program­mier­leistung: Vertrag zur Herstellung bzw. Anpassung einer individuellen Software ist als Werkvertrag einzustufenSoftware­her­stellung als individuelle Program­mier­leistung

Beinhaltet ein Vertrag die Herstellung bzw. Anpassung einer individuellen Software, so ist er als Werkvertrag einzustufen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit über die rechtliche Einordnung eines Vertrags, dessen Inhalt die Herstellung bzw. Anpassung einer den besonderen Bedürfnissen des Anwenders entsprechenden Software beinhaltete.

Vertrag mit Schwerpunkt der individuellen Program­mier­leistung stellt Werkvertrag dar

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschied, dass ein Vertrag mit dem Schwerpunkt der individuellen Program­mier­leistung einen Werkvertrag darstellt. Ein solcher Fall habe hier vorgelegen. Die Herstellung bzw. Anpassung einer den Bedürfnissen des Anwenders entsprechenden Software sei als individuelle Program­mier­leistung zu werten.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/MMR 2015, 103/rb)

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