Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil14.03.2014
Programmierleistung: Vertrag zur Herstellung bzw. Anpassung einer individuellen Software ist als Werkvertrag einzustufenSoftwareherstellung als individuelle Programmierleistung
Beinhaltet ein Vertrag die Herstellung bzw. Anpassung einer individuellen Software, so ist er als Werkvertrag einzustufen. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit über die rechtliche Einordnung eines Vertrags, dessen Inhalt die Herstellung bzw. Anpassung einer den besonderen Bedürfnissen des Anwenders entsprechenden Software beinhaltete.
Vertrag mit Schwerpunkt der individuellen Programmierleistung stellt Werkvertrag dar
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass ein Vertrag mit dem Schwerpunkt der individuellen Programmierleistung einen Werkvertrag darstellt. Ein solcher Fall habe hier vorgelegen. Die Herstellung bzw. Anpassung einer den Bedürfnissen des Anwenders entsprechenden Software sei als individuelle Programmierleistung zu werten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2015
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/MMR 2015, 103/rb)