15.11.2024
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Dokument-Nr. 28388

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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil26.11.2019

Störung der Totenruhe rechtfertigt nicht zwingen fristlose Kündigung des Fried­hofs­gärtnersNach 25 Jahren beanstan­dungs­freier Arbeit hatte zunächst Abmahnung erfolgen müssen

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat die fristlose Kündigung eines Fried­hofs­gärtners, der sich im Umgang mit einer Leiche strafbar gemacht hatte, für unwirksam erklärt.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Fried­hofs­gärtner wurde im September 2016 mit der Vorbereitung einer Beerdigung in dem mittleren Grab einer Famili­en­grab­stätte beauftragt. In dem linken Grab war zuletzt 2010 ein Famili­en­mitglied beerdigt worden. Ein Mitarbeiter des Fried­hofs­gärtners verwechselte bei den Aushubarbeiten die Gräber und hub das linke Grab aus. Als er hierbei auf nicht verrottete Sargteile wie auch Leichenteile stieß, entsorgte er diese in einem Müllcontainer. Dort wurden sie wenige Tage später entdeckt. Darauf kündigte die Kirchengemeinde fristlos den Vertrag mit dem Fried­hofs­gärtner. Außerdem erklärte sie die ordentliche Kündigung.

Arbeitgeber hätte zunächst Abmahnung aussprechen müssen

Aus Sicht des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf war der Kirchengemeinde eine weitere Tätigkeit des Mitarbeiters auf dem Friedhof nicht mehr zumutbar. Das rechtfertigte aber nicht die Kündigung gegenüber dem Kläger, der über 25 Jahre beanstan­dungsfrei gearbeitet hatte. Vielmehr hätte sie ihn abmahnen und ihm so Gelegenheit geben können, seinen Mitarbeiter von weiteren Tätigkeiten zu entbinden.

Fried­hofs­gärtner kann Vergütung bis zur Wirksamkeit der fristgerechten Kündigung verlangen

Deshalb kann der Fried­hofs­gärtner Vergütung für das halbe Jahr verlangen, das nach der fristlosen Kündigung bis zur fristgerechten Beendigung des Vertrages verging. Das Oberlan­des­gericht bestätigt damit das erstin­sta­nzliche Grundurteil des Landgerichts Wuppertal. Dieses muss nun entscheiden, welche Vergütung dem Fried­hofs­gärtner der Höhe nach zusteht (Aktenzeichen 7 O 59/17).

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online (pm/kg)

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