Dokument-Nr. 21197
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- MDR 2015, 635Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 635
- RRa 2015, 114Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2015, Seite: 114
- Landgericht Duisburg, Urteil18.07.2014, 1 O 203/13
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil10.02.2015
Reisepreisminderung von 15 % aufgrund defekter Klimaanlage, stark durchgelegener Matratze, defektes Fernsehgerät und nicht frischer BackwarenKein Anspruch auf Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit aufgrund fehlender Erheblichkeit der Reisemängel
Führt eine defekte Klimaanlage dazu, dass nachts die Temperaturen nicht unter 24 °C fallen, muss ein Reisender eine Nacht auf einer stark durchgelegenen Matratze schlafen, ist das Fernsehgerät für einen Tag nicht funktionsfähig und fehlt es in einem gehobenen Mittelklassehotel an frischen Backwaren zum Frühstück, so rechtfertigt dies eine Reisepreisminderung von 15 %. Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit besteht daneben nicht, da insoweit die Reisemängel als nicht erheblich zu werten sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall machte ein Reisender sowohl eine Reisepreisminderung als auch einen Schadenersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit gerichtlich geltend. Zur Begründung führte er mehrere Reisemängel an, denen er während seines Pauschalurlaubs im Juli 2012 ausgesetzt worden sei. Im Einzelnen ging es um folgende behauptete Mängel: sein Zimmer sei aufgrund eines Türspaltes extrem hellhörig gewesen, es sei zu einer Lärmbelästigung aufgrund des Animationsprogramms gekommen, das im Reisekatalog beschriebene "kleine italienische À-la-carte Restaurant" habe nur Pizza und Fertiggerichte angeboten, die Klimaanlage im Zimmer habe nicht funktioniert, so dass die Temperaturen in der Nacht nicht unter 24 °C gefallen seien, er habe eine Nacht auf einer stark durchgelegenen Matratze schlafen müssen, das Fernsehgerät auf dem Zimmer habe für einen Tag nicht funktioniert und zum Frühstück habe es keine frischen Backwaren gegeben.
Landgericht bejahte Vorliegen sämtlicher Reisemängel
Das Landgericht Duisburg hielt die Behauptungen für zutreffend und sprach dem Reisenden daher eine Reisepreisminderung von 40 % sowie einen Schadensersatz in Höhe von 1.120 EUR zu. Gegen diese Entscheidung legte die Reiseveranstalterin Berufung ein.
Oberlandesgericht hielt nicht alle Reisemängel für gegeben
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hielt nicht alle vom Reisenden behaupteten Reisemängel für gegeben und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf.
Hellhörigkeit rechtfertigte keine Reisepreisminderung
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe die Hellhörigkeit des Zimmers aufgrund des Türspaltes keine Minderung des Reisepreises nach § 651 d Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Es sei zu beachten gewesen, dass die Nachtruhe erst ab 8 Uhr morgens durch andere Gäste und das Reinigungspersonal, die auf dem gefliesten Boden mit rumpelnden Koffern oder Reinigungswagen vorbeigingen, gestört wurde. Diese Störungen seien lediglich als Unannehmlichkeiten zu werten gewesen und haben daher keinen Mangel dargestellt. Aufgrund des Massencharakters einer Pauschalreise müssen gewisse Unannehmlichkeiten hingenommen werden. Zudem müsse in südlichen Ländern mit einer leichteren Bauweise und damit einer größeren Hellhörigkeit gerechnet werden.
Keine Reisepreisminderung wegen Lärmbelästigung durch Animationsprogramm
Weiterhin habe die durch das Animationsprogramm hervorgerufene Lärmbelästigung keine Reisepreisminderung gerechtfertigt, so das Oberlandesgericht. Denn diesen Lärm habe der Reisende hinzunehmen, wenn im Reiseprospekt auf entsprechende Animationsprogramme sowie Abendveranstaltungen hingewiesen wird und die Musik nicht über Mitternacht hinausgeht. So habe der Fall hier gelegen.
Unzureichendes Angebot des Restaurants stellte keinen Reisemangel dar
Das Oberlandesgericht war aufgrund der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass es in dem À-la-carte-Restaurant nur Pizza und Fast Food gab. Aber selbst wenn man dies bejaht hätte, wäre nicht von einem Reisemangel auszugehen gewesen. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass das Lokal in der Internetbeschreibung zur Reise als ein "kleines italienisches À-la-carte-Restaurant" beschrieben wurde. Ein Reisender habe daher nur ein Restaurant erwarten dürfen, in dem italienische Speisen angeboten werden. Eine bestimmte Qualität und Güte habe nicht erwartet werden können. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass in Deutschland von vielen eine einfache Pizzeria als "italienisches Restaurant" bezeichnet werde.
Vorliegen eines Reisemangels aufgrund defekter Klimaanlage und durchgelegener Matratze
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe die defekte Klimaanlage einen erheblichen Reisemangel dargestellt. In der Internetbeschreibung zur Reise sei das Zimmer als klimatisiert bezeichnet worden. Da die Temperaturen in der Nacht aber nicht unter 24 °C fielen, sei der für die Erholung bedeutsame Schlaf gestört worden. Ein ausreichender und erholsamer Schlaf stelle einen nicht unerheblichen Faktor für den Erholungswert einer Reise dar. Aus diesem Grund habe auch der Schlaf auf der durchgelegenen Matratze einen Reisemangel dargestellt. Ein erholsamer Schlaf sei dadurch nicht gewährleistet worden.
Defektes Fernsehgerät und fehlende frische Backwaren stellten ebenfalls Reisemangel dar
Ein Reisemangel habe nach Überzeugung des Oberlandesgerichts ebenfalls das defekte Fernsehgerät für einen Tag dargestellt. Denn nach der Internetbeschreibung sollte das Zimmer über eine funktionierende Sat.-TV-Anlage verfügen. Da ferner in einem gehobenen Mittelklassehotel, dessen reichhaltiges Frühstücksbuffet ausdrücklich hervorgehoben wird, frische Backwaren erwartet werden dürfen, habe der Umstand, dass zum Frühstück das servierte Brot, Baguette und die Brötchen nicht frisch waren, einen Reisemangel dargestellt.
Reisepreisminderung von 15 % / Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit
Angesichts der Reisemängel, wobei die defekte Klimaanlage als ehrlichster Mangel angesehen worden sei, hielt das Oberlandesgericht eine Reisepreisminderung von 15 % für angemessen. Daneben habe kein Anspruch auf Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit nach § 651 f. Abs. 2 BGB bestanden. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass die Reise durch die Mängel erheblich beeinträchtigt wurde. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2015
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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