14.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 5080

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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil30.10.2007

Engelsfigur aus Maria Laach genießt Urheber­rechts­schutzGießerei muss Kloster Schadenersatz zahlen

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine in den der Benediktiner-Abtei Maria Laach in der Eifel zugeordneten Werkstätten gefertigte, etwa 6,5 cm hohe Bronzestatuette eines Engels Urheber­rechts­schutz genießt.

Die in einer Kevelaerer Kunstgießerei gefertigte und etwa 6 cm hohe Bronzestatuette eines Engels verletzte das Urheberrecht des Klägers. Die Beklagte muss deshalb unter anderem über die Anzahl der verviel­fäl­tigten Exemplare ihrer Engelfigur Auskunft erteilen und dem Kläger Schadensersatz gemäß der erteilten Auskunft zahlen.

Der Senat führt zur Begründung seiner Entscheidung aus, die Beklagte habe mit der Verviel­fäl­tigung und Verbreitung ihrer Engelfigur urheber­rechtliche Verwer­tungs­rechte des Klägers verletzt. Die Engelsfigur des Klägers sei ein Werk der bildenden Kunst, dessen Urheber dafür Schutz nach dem Urheber­rechts­gesetz genieße.

Die Engelfigur des Klägers sei eine persönlich geistige Schöpfung ihres Gestalters. Der Schöpfer der klägerischen Figur habe zum Ausdruck des Gedankeninhalts der Übermittlung einer göttlichen Botschaft durch einen hierzu bestellten dienenden Geist eine künstlerische Form gefunden, die die Sinne des Betrachters den Gedankeninhalt unmittelbar wahrnehmen lasse. Die Statuette bringe dank großer künstlerischer Kraft ihres Schöpfers gestalterisch klar zum Ausdruck, was für den Verstand den Begriff eines Engels ausmache.

Die Ausbildung der mit Flügeln versehenen menschlichen Gestalt im Einzelnen, besonders auch die Bekleidung mit dem – für Ordensleute, nicht aber Engel typischen - Kapuzenmantel und dessen dreiecksförmige Öffnung, sei eine gestalterische Leistung des Schöpfers gerade dieser Figur. Der Statuette komme ein beträchtlicher ästhetischer Gehalt zu. Die Engelfigur der Beklagten sei eine Nachbildung der klägerischen. Sie verwirkliche deren wesentliche Formgedanken und übernehme zahlreiche Gestal­tungs­elemente des Klägers, allerdings in geringerer handwerklicher Qualität. Angesichts der von der klägerischen Figur zahlreich übernommenen Gestal­tungs­elemente, die deren Gesamteindruck – wenn auch nicht in der ausgeprägt schlanken Ausführung – im eigenen Erzeugnis klar „durchscheinen“ lassen, könne die Beklagte ihre Statuette von der Figur des Klägers nicht mit Erfolg als Wiedergabe der „typischen Form eines ‚dicken Engels’“ abgrenzen, was immer darunter zu verstehen sein mag.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 30.10.2007

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