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Dokument-Nr. 21094

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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil24.11.2014

Internetwerbung mit Hinweis "TÜV-geprüft" erfordert Angabe der FundstelleFehlende Angabe begründet wegen Vorenthaltung von wesentlichen Informationen Wettbe­wer­bs­verstoß

Findet sich auf der Interseite eines Versandhändlers der Hinweis "TÜV-geprüft", muss die Fundstelle angegeben werden, damit die Verbraucher die dem Hinweis zugrun­de­lie­genden Informationen erhalten können. Fehlt die Fundstel­len­angabe, liegt wegen Vorenthaltung von wesentlichen Informationen ein Wettbe­wer­bs­verstoß vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2012 bewarb eine Versand-Apotheke auf einem Gutscheinportal im Internet ihre Leistungen. In diesem Zusammenhang befand sich die Aussage "TÜV-geprüft". Zwar wurde der Versand-Apotheke tatsächlich vom TÜV ein Zertifikat über ihr Quali­täts­ma­na­gement nach ISO 9001 erteilt, jedoch fehlten Angaben zu der Fundstelle. Ein Verein zur Wahrung gewerblicher Interessen sah darin ein Vorenthalten wichtiger Informationen und somit einen Wettbewerbsverstoß. Es sei nämlich unklar gewesen, ob sich das Zertifikat auf die Produkte oder den gesamten Geschäfts­betrieb der Versand-Apotheke bezog. Der Verein klagte daher auf Unterlassung. Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage jedoch ab, woraufhin der Verein Berufung einlegte.

Anspruch auf Unterlassung wegen Vorenthalten wesentlicher Informationen bestand

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des klagenden Vereins und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Dem Verein habe nach § 8 Abs. 1 UWG ein Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit dem Hinweis "TÜV-geprüft" zugestanden, soweit keine Angabe zu der Fundstelle gemacht wurde.

Fundstel­len­angabe ist wesentliche Information

Für die Entscheidung eines Verbrauchers sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts die Angabe, wie die dem Hinweis zugrun­de­lie­genden Informationen zu erhalten sind, im Sinne von § 5 a Abs. 2 UWG wesentlich. Denn Zerti­fi­zie­rungen neutraler Stellen seien für die Entscheidung des Verbrauchers von besonderer Bedeutung. Es gelte für den Hinweis "TÜV-geprüft" nichts anderes, als für die Werbung mit Testergebnissen. Dort entspreche die Fundstellenangabe dem Gebot der fachlichen Sorgfalt, weil ihr Fehlen die Möglichkeit des Verbrauchers, die Testergebnisse zu prüfen und insbesondere in den Gesamt­zu­sam­menhang des Tests einzuordnen, spürbar beeinträchtigt. Eine solche Überprüfung sei auch bei einer zerti­fi­kats­be­zogenen Werbung erforderlich, weil ihr nicht zuverlässig entnommen werden kann, was überhaupt überprüft wurde. Der Verbraucher benötige daher die dem Zertifikat zugrun­de­lie­genden Informationen, denen er Gegenstand der Prüfung sowie Prüfungsbreite und -tiefe entnehmen kann.

Hinweis auf Fundstelle mittels eines Links oder Verweises auf Internetseite des TÜV

Der Versand-Apotheke sei es nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts zuzumuten gewesen, die dem Zertifikat zugrun­de­lie­genden Unterlagen auf ihrer eigenen Internetseite einzustellen und auf die Fundstelle mit Hilfe eines Links hinzuweisen. Zudem hätte sie auf den allgemein zugänglichen Inter­ne­t­auftritt des TÜV verweisen können, soweit dort die zur Beurteilung der Prüfung erforderlichen Informationen ohne weiteres zu erlangen waren.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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