21.11.2024
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Dokument-Nr. 8349

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Urteil11.08.2009Oberlandesgericht DüsseldorfI-20 U 120/08
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil11.08.2009

OLG Düsseldorf: Vertrieb einer Nachbildung des "Freischwingers" verbotenÄhnlich aussehender Stuhl stellt unzulässige Nachbildung dar

Auf Antrag der Firma Thonet GmbH, Frankenberg ist es einem italienischen Möbel­un­ter­nehmen untersagt, Nachbildungen des von Mart Stam im Jahr 1926 geschaffenen Freischwingers zu vertreiben und hierfür zu werben. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Düsseldorf.

Die klagende Firma Thonet GmbH besitzt die Nutzungs- und Vertriebsrechte für den von Mart Stam im Jahr 1926 entworfenen und 1927 auf der Werkbund-Ausstellung auf dem Weißenhof in Stuttgart ausgestellten Freischwinger.

Das beklagte italienische Unternehmen hatte auf der IMM Cologne 2007 einen ähnlich aussehenden Stuhl ausgestellt und zum Verkauf angeboten.

Unzulässige Nachbildung

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat festgestellt, dass der Mart-Stam-Stuhl als Werk der bildenden Kunst weiterhin urheber­rechtlich geschützt sei. Der auf der Möbelmesse angebotene Stuhl stelle eine unzulässige Nachbildung dar.

Gesamteindruck zu nah am Ursprungswerk

Der Gesamteindruck des nachgebildeten Stuhls stimme mit dem Ursprungswerk überein. So werde die Strenge und Einheitlichkeit der Linienführung sowie die Würfelform des Originals übernommen. Es sei hierbei unerheblich, ob der Querschnitt des Strahlohres rund (Original) oder rechteckig (Nachbildung) sei. Der Gesamteindruck werde auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass das Stahlrohr bei dem Original umlaufend, das Stahlrohr bei der Nachbildung an der Rückenfläche ende. Auch die leichte Neigung der Rückenlehne nach hinten bei der Nachbildung stelle die Grundform nicht in Frage. Der Urheber­rechts­schutz entfalle auch nicht deshalb, weil hinterbeinlose Bodengestelle bei Stahlrohrmöbeln heute ein allgemeines Stilelement seien.

Urheber­rechts­schutz bereits durch Reichsgericht bejaht

Das Reichsgericht hatte sich bereits 1932 und der Bundes­ge­richtshof 1961 und 1981 mit Unter­las­sungs­klagen in Zusammenhang mit dem Mart-Stam-Stuhl befasst und einen weitreichenden Urheber­rechts­schutz bejaht (vgl. Urteil des Bundes­ge­richtshofes vom 27.5.1981, Aktenzeichen I ZR 102/79 „Stahlrohrstuhl II“). Der Oberste Gerichtshof in Österreich hatte hingegen am 19.12.1989 für Österreich einen vergleichbaren Urheber­rechts­schutz für den Mart-Stam-Stuhl verneint.

Quelle: ra-online, OLG Düsseldorf

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