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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 11158

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Urteil08.02.2011Oberlandesgericht DüsseldorfI-20 U 116/10
Vorinstanz:
  • Landgericht Wuppertal, Urteil06.07.2010, 11 O 49/10
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil08.02.2011

OLG Düsseldorf: Ghostwriter für wissen­schaftliche Arbeiten darf nicht mit „Marktführer“ werbenAngebot bezieht sich auf Verwendung der Arbeiten zu Übungszwecken – Zahlung von 10.000 Euro für Übungstext lebensfremd

Ein Ghostwriter darf auf seiner Internetseite nicht damit werben, dass er „einer der Marktführer“ im Bereich des wissen­schaft­lichen Ghostwritings sei. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Beklagte sich auf seiner Internetseite als einer der Marktführer des wissen­schaft­lichen Ghostwritings präsentiert. So verlangt er je nach Umfang etwa für eine Dissertation zwischen 10.000 Euro und 20.000 Euro. Auf seiner Internetseite hatte der Beklagte ferner darauf hingewiesen, dass das Angebot sich nur auf wissen­schaftliche Texte für Übungszwecke beziehe, die erstellten Arbeiten nicht als eigene Prüfungs­leistung bei einer Hochschule eingereicht werden dürften.

Wettbewerber hält Beklagten weder nach Umsatz noch nach Angebot für Marktführer

Der Kläger, ebenfalls Ghostwriter, der auch die Erstellung anderer wissen­schaft­licher Texte für Unternehmen und Institutionen anbietet, ist gegen die Behauptung vorgegangen, der Beklagte sei Marktführer. Der Beklagte gehöre weder nach Umsatz noch nach seinem Angebot zur Spitzengruppe. Das Landgericht Wuppertal hatte den Unter­las­sungs­antrag zurückgewiesen.

Gericht untersagt Verwendung der Formulierung "Marktführer"

Das Oberlan­des­gericht hat auf die Berufung des Klägers dem Beklagten untersagt, mit der Behauptung zu werben, er sei Marktführer. Der Beklagte könne schon deshalb nicht zu den Marktführern des wissen­schaft­lichen Ghostwritings gehören, weil er ausschließlich verbotene Dienst­leis­tungen, Abschluss­a­r­beiten zum Erwerb akademischer Grade für Dritte zu erstellen, anbiete. Der Hinweis auf der Internetseite, dass die Arbeiten nur zu Übungszwecken verwendet werden dürften, sei ersichtlich nicht ernst gemeint. Es sei lebensfremd, dass jemand mehr als 10.000 Euro für einen bloßen Übungstext zahle.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online

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