Die 1945 geborene Klägerin wollte im Jahre 2000 ihren schwer erkrankten, 1913 geborenen Verlobten, den sie circa 2 Jahre zuvor kennengelernt hatte, kurz vor seinem Tode heiraten.
Am Morgen des 01.09.2000 drängte auch der Mann auf eine schnelle Eheschließung, da es ihm schlecht ging. Die Klägerin vereinbarte darauf telefonisch mit dem Standesbeamten in A., dass die Trauung um 15.00 Uhr am Krankenbett stattfinden solle. Gegen 12.30 Uhr verschlechterte sich der Gesundheitszustand weiter. Während der Hausarzt um 12.48 Uhr im Hause des Todkranken eintraf, konnte der zuständige Standesbeamte nicht mehr erreicht werden, weil er sich in seiner Mittagspause befand und die Diensträume des Standesamts verlassen hatte. Gegen 13.10 Uhr verstarb der Verlobte, ohne dass der Standesbeamte noch an seinem Krankenbett erschienen war und eine Trauung vornehmen konnte.
Die Klägerin verklagte das Land NRW auf Ersatz des entgangenen Erbes und der Hinterbliebenenrente, die sie im Falle einer wirksamen Eheschließung erhalten hätte. Sie vertrat die Ansicht, der Standesbeamte hätte auf seine Mittagspause verzichten oder aber sicherstellen müssen, dass er auch während seiner Abwesenheit erreichbar sein würde.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Der Senat hat die Entscheidung bestätigt und ausgeführt, der Standesbeamte habe zwar die Pflicht, den Verlobten in Fällen dringender Todesgefahr eine unverzügliche Eheschließung zu ermöglichen. Denn da dem Staat das Monopol zur Eheschließung zustehe, müsse er dafür sorgen, dass auch in Notsituationen eine Eheschließung möglich sei. Diese Amtspflicht schütze auch die Vermögensinteressen des überlebenden Verlobten und könne daher im Falle ihrer Verletzung grundsätzlich Amtshaftungsansprüche gegen den Staat auslösen.
Im vorliegenden Fall habe die Klägerin allerdings nicht nachweisen können, dass dem Standesbeamten am Vormittag die dramatische Situation unzweifelhaft geschildert worden war. Nur dann aber hätte er – u. U. auch unter Verzicht auf die Mittagspause – an das Krankenbett eilen und die Trauung vornehmen müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2003
Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 21.10.2003