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10.03.2026 

Dokument-Nr. 35821

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Urteil04.03.2026Oberlandesgericht DüsseldorfI-18 U 153/24
Vorinstanz:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil25.10.2024, 22 O 93/23
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil04.03.2026

Anspruch von Fluggästen auf spätere Beförderung bei Flugan­nul­lierung wegen der Corona-Pandemie

Der 18. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hat entschieden, dass eine Flugge­sell­schaft verpflichtet ist, Fluggäste entsprechend ihren Buchungs­kon­di­tionen zu einem späteren Zeitpunkt – im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten – zu befördern, wenn der ursprüngliche Flug wegen der Corona-Pandemie annulliert worden ist. Diese Ersatz­be­för­derung muss nicht schnellst­möglich nach der Annullierung gefordert werden, sondern lediglich innerhalb der regelmäßigen Verjäh­rungsfrist von drei Jahren.

Der Ehemann der Klägerin buchte bei einer Flugge­sell­schaft (Beklagte) Ende 2019 und Anfang 2020 mehrere Flüge für die Klägerin, die gemeinsame Tochter, eine weitere Person und sich selbst ("Fluggäste"). Die Flüge fanden wegen der Corona-Pandemie nicht statt. Im Februar 2023 forderte der Ehemann der Klägerin die Flugge­sell­schaft auf, die Tickets zu erstatten oder zu reaktivieren. Die Flugge­sell­schaft berief sich hingegen darauf, dass Tickets aus der Corona-Zeit nur zwei Jahren ab Ausstellung gültig seien.

Die Klägerin hat vor dem Landgericht Düsseldorf beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Fluggäste zu einem späteren Zeitpunkt zu befördern, wobei die konkrete Buchung bis zu drei Jahre ab Verkündung des Urteils erfolgen könne. Die Beklagte hat hiergegen eingewandt, dass durch den Ausfall der Flüge der jeweilige Beför­de­rungs­an­spruch unmöglich geworden sei, da die Fluggäste an einem bestimmten Tag hätten befördert werden wollen. Die Beförderung sei eine Fixschuld und jedenfalls nicht drei Jahre später zu gleichen Bedingungen nachholbar.

Das Landgericht Düsseldorf hatte der Klage mit Urteil vom 25.10.2024, Az. 22 O 93/23, stattgegeben. Die Kammer ging davon aus, dass ein Anspruch auf künftige Beförderung bestehe. Art. 8 Abs. 1 lit. c) Flugga­st­rech­te­ver­ordnung (Fluggastrechte-VO) sehe ausdrücklich vor, dass ein Fluggast eine Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt wählen dürfe. Die Ansprüche seien nicht verjährt, da die regelmäßige dreijährige Verjäh­rungsfrist nach deutschem Recht eingreife. Durch die Klageerhebung innerhalb der Dreijahresfrist sei die Verjährung gehemmt worden. Deswegen könne eine Umbuchung auch außerhalb der Frist verlangt werden. Vereinbarungen in Allgemeinen Beför­de­rungs­be­din­gungen von Flugge­sell­schaften, welche eine zeitliche Begrenzung des Umbuchungs­rechts aus der Fluggastrechte-VO vorsehen, seien unwirksam.

Der 18. Zivilsenat hat bestätigt, dass entsprechend der landge­richt­lichen Entscheidung ein Anspruch auf spätere Beförderung bestehe. Gemäß der hier anzuwendenden Fluggastrechte-VO hätten die Reisenden ein Wahlrecht zwischen Erstattung der Flugkosten, einer anderweitigen Beförderung zum Endziel zum frühest­mög­lichen Zeitpunkt oder einer anderweitigen Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt, vorbehaltlich verfügbarer Plätze. Es bestehe auch ein Feststel­lungs­in­teresse, da die Beklagte ihre Leistungs­pflicht vorprozessual nicht anerkannt habe und ihrer Infor­ma­ti­o­ns­pflicht über verfügbare Ersatz­be­för­de­rungen nicht nachgekommen sei. Der Klägerin hätten zudem die ihren Anspruch begrenzenden Flugkapazitäten für Ersatz­ver­bin­dungen nicht bekannt sein müssen, sodass sie die Verjährung ihres Anspruchs nur im Wege der Feststel­lungsklage habe abwenden können. Der Beför­de­rungs­an­spruch sei auch nicht untergegangen, da nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 16.01.2025, C-516/23) die Annullierung eines Fluges wegen der Corona-Pandemie die Fluggastrechte aus Art. 8 Fluggastrechte-VO nicht berühre. Der Fluggastrechte-VO sei auch nicht zu entnehmen, dass der Anspruch auf spätere Beförderung zeitlich begrenzt werden sollte. Daher reiche – wie vom Landgericht zutreffend angenommen – die Klageerhebung vor Eintritt der Verjährung aus.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)

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