23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 445

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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil27.04.2005

OLG Düsseldorf: Kein Schadensersatz für Dr. Esser - das Land NRW muss jedoch "Schmerzensgeld" zahlen

Der 15. Zivilsenat hat in dem Zivilverfahren, das der ehemalige Vorstands­vor­sitzende der Mannesmann-AG, Dr. Esser, gegen das Land NRW angestrengt hat, das Urteil der 2b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 30. April 2003 (abgedruckt in NJW 2003, 2536 ff) bestätigt und die sowohl von Dr. Esser als auch vom Land eingelegten Berufungen gegen dieses Urteil zurückgewiesen.

Mit seiner Klage hatte Dr. Esser zum einen die Verurteilung des Landes zum Ersatz der ihm im Zeitraum vom 12. März 2001 bis zum 30. Juni 2002 entstandenen Straf­ver­teidiger-Kosten (insgesamt 100.000,-- Euro) beantragt, weil die Staats­an­walt­schaft zu Unrecht wegen der an ihn im Zusammenhang mit der Übernahme durch Vodafone gezahlten "Anerken­nungs­prämie" ein Ermitt­lungs­ver­fahren eingeleitet und nach vorläufiger Einstellung fortgesetzt habe. Außerdem hat er die Feststellung begehrt, dass das Land NRW auch seinen weiteren aus der Eröffnung und Fortsetzung des Ermitt­lungs­ver­fahrens resultierenden Schaden zu ersetzen habe. Das Landgericht war zu dem Schluss gekommen, dass eine Amtspflicht­ver­letzung der Staats­an­walt­schaft insoweit nicht feststellbar sei und beide Ansprüche daher unbegründet seien. Dem hat sich der Senat nun nach erneuter Prüfung angeschlossen. Nach Auffassung des Senats rechtfertigten die zum Zeitpunkt der Entscheidung über Einleitung und Fortsetzung des Ermitt­lungs­ver­fahrens bekannten Umstände den Anfangsverdacht, Dr. Esser könne sich der Beihilfe zur Untreue schuldig gemacht haben.

Der weiteren Klage auf Zahlung eines "Schmer­zens­geldes" in einer Mindesthöhe von 100.000,-- Euro hatte das Landgericht zum Teil, nämlich in Höhe von 10.000,-- Euro, stattgegeben, weil es das Persön­lich­keitsrecht des Klägers durch verschiedene Presse­ver­laut­ba­rungen beeinträchtigt sah. Der Senat hat sich auch diesem Spruch im Ergebnis angeschlossen, in der Begründung allerdings andere Akzente gesetzt. Nach Auffassung des Senats kann Dr. Esser nur wegen zweier schwerer Verletzungen seines allgemeinen Persön­lich­keits­rechts aus Art. 1, 2 Abs. 1 GG die Zahlung einer Geldent­schä­digung von jeweils 5.000,-- Euro verlangen.

Eine erste schwere Verletzung des Persön­lich­keits­rechts, die einen finanziellen Ausgleich erfordere, sei durch den General­staats­anwalt in Düsseldorf erfolgt, der - zwei SPIEGEL-Journalisten im Rahmen eines Presse­ge­spräches am 6. März 2001 vorab, d.h. vor Unterrichtung des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers, über seine Anweisung, ein Ermitt­lungs­ver­fahren gegen Dr. Esser einzuleiten, informiert habe, - dabei geäußert habe, es werde auch wegen "erkauften Sinneswandels" ermittelt, - und später der durch seine weitere Auskunft, es werde "wegen Untreue u.a." ermittelt, ausgelösten Spekulation in der Presse, gegen den Kläger werde auch wegen Bestechlichkeit ermittelt, nicht entgegen getreten sei.

Ein weiterer entschä­di­gungs­pflichtiger schwerer Eingriff in das Persön­lich­keitsrecht sei durch Äußerungen des Leitenden Oberstaats­anwalts in Düsseldorf begründet worden, der auf der Pressekonferenz vom 25. Februar 2003 von "Käuflichkeit" gesprochen und damit den Verdacht erneuert habe, dass Dr. Esser die Anerken­nungs­prämie als Gegenleistung für seine Entscheidung, den Aktionären die Annahme des Angebots von Vodafone zu empfehlen, gezahlt worden sei.

Nach Auffassung des Senats ist das Persön­lich­keitsrecht von Dr. Esser noch durch weitere Verlautbarungen und Akte der Justiz­ver­waltung verletzt worden. Diese Eingriffe seien aber nicht als so schwerwiegend einzustufen, dass deshalb ein finanzieller Ausgleich geboten sei. Eine von der Staats­an­walt­schaft betriebene oder unterstützte Pressekampagne, die ein planmäßiges, der Vorverurteilung und Diffamierung des Klägers durch die Presse dienendes Verhalten der Justizbehörden voraussetze, habe es allerdings nicht gegeben.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat allerdings die Revision nicht zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 27.04.2005

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