23.11.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 468

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Urteil22.09.2004Oberlandesgericht DüsseldorfI-15 U 41/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2004, 820Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2004, Seite: 820
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil22.09.2004

Die Übersendung von Werbe-E-Mails ohne Zustimmung des Betroffenen begründet einen Abwehranspruch

Der 15. Zivilsenat hatte folgenden Fall zu entscheiden: Der Kläger, von Beruf Rechtsanwalt und Inhaber einer Domain sowie Nutzer eine E-Mail-Adresse, erhielt - neben vielen anderen Anwälten und Steuerberatern - per Mail das Angebot der Beklagten, für ihn sog. Mandantenbriefe herzustellen.

Der Kläger zeigte kein Interesse an diesem Angebot, sondern forderte die Beklagte umgehend zur Abgabe einer strafbewährten Unter­las­sungs­er­klärung auf. Die Beklagte gab diese Erklärung nicht ab, sandte dem Kläger aber auch keine weiteren E-Mails zu. Der Kläger beantragte darauf, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes oder der Verhängung von Ordnungshaft zu unterlassen, E-Mails zum Zwecke der Werbung ohne Aufforderung oder ohne Einverständnis des Klägers an diesen unter seiner E-Mail-Adresse zu richten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Senat änderte dieses Urteil ab und verurteilte den Beklagten antragsgemäß. Nach den Urteilsgründen stellt bereits die Übersendung einer einzigen Werbenachricht einen unter­las­sungs­re­le­vanten Eingriff in die Rechte des Empfängers dar. Eine einzelne unerwünschte Werbe-E-Mail möge zwar den Grad der bloßen Belästigung nicht überschreiten. Der Anteil der Werbe-E-Mails habe weltweit jedoch nach einer Studie im Februar 2004 etwa bei 62 Prozent des gesamten E-Mail-Verkehrs gelegen. Hieraus erhelle sich ohne weiteres, dass die einzelne Werbe-E-Mail nicht isoliert betrachtet werden dürfe, sondern als Teil des nach allgemeiner Auffassung zu bekämpfenden Spamming aufzufassen sei. Für die Einwilligung des Adressaten sei grundsätzlich der Absender darlegungs- und beweispflichtig. Sie könne sich, wenn sie nicht ausdrücklich erklärt sei, nur aus den konkreten Umständen ergeben. Das nur potentielle Interesse des Empfängers an der angebotenen Leistung reiche zur Begründung derartiger konkreter Umstände nicht aus. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig geworden.

Quelle: ra-online, OLG Düsseldorf

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