21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 33479

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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil14.11.2023

Private Kranken­ver­si­cherung muss die Kosten für die Versorgung mit Medizinal-Cannabis nicht übernehmenTherapie stellt keine von der Schulmedizin allgemein anerkannte Behand­lungs­methode dar

Private Kranken­ver­si­cherer müssen Versicherten mit Glas­knochen­krankheit nicht eine Behandlung mit Medizinal-Cannabis bezahlen. Nach den bisherigen Erkenntnissen sei nicht feststellbar, dass das Cannabis geeignet ist, durch die Erkrankung verursachte Schmerzen zu lindern, urteilte das Oberlan­des­gericht (OLG) Düsseldorf.

Der Kläger, der bei der Beklagten eine private Kranken­ver­si­cherung unterhält, leidet an Osteogenesis Imperfecta Typ 1 (Glaskno­chen­krankheit). Er hat behauptet, aufgrund dieser Erkrankung träten regelmäßig Schmerzen auf, die mit ausgeprägter Immobilität verbunden seien. Weil die konventionellen Behand­lungs­me­thoden ausgeschöpft seien und zumindest eine schwere Erkrankung mit wesentlichen Funkti­o­ns­ein­schrän­kungen vorliege, müsse die beklagte Versicherung für die medizinisch notwendige Heilbehandlung durch Medizinal-Cannabis aufkommen. Er nimmt die Beklagte daher auf Erstattung bereits getätigter Aufwendungen für die Versorgung mit Medizinal-Cannabis in Anspruch und beantragt zudem festzustellen, dass diese auch zukünftig verpflichtet ist, bei Vorliegen einer ärztlichen Verordnung die Kosten für seine Versorgung mit Medizinal-Cannabis zu übernehmen. Die beklagte Versicherung meint, bei akut auftretenden Schüben, wie sie laut Arztbericht bei dem Kläger vorkämen, sei Cannabis wegen seiner "Behand­lungs­trägheit" nicht geeignet. Das Landgericht Mönchengladbach hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

Alternative Behand­lungs­me­thoden verfügbar

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat die Berufung zurückgewiesen. Zwar leide der Kläger unter einem schweren, multilokulären generalisierten Schmerzsyndrom bei Glaskno­chen­krankheit und bei entsprechender Symptomatik komme die Erstattung von Medizinal-Cannabis grundsätzlich in Betracht. Wesentliche gelen­kar­thro­tische Veränderungen seien jedoch ausweislich des eingeholten Sachver­stän­di­gen­gut­achtens nicht feststellbar. Weitere Befunde, die den Vortrag zu seinen körperlichen Beschwerden – insbesondere der behaupteten Vielzahl von Brüchen - stützen könnten, habe der darlegungs- und beweisbelastete Kläger ebenfalls nicht vorgelegt. Die Behandlung der beim Kläger feststellbaren Symptomatik mit Medizinal-Cannabis sei nach heutiger medizinischer Einschätzung und aktuellem Wissensstand nicht als von der Schulmedizin allgemein anerkannte Methode anzusehen. Auch sei sie keine Methode, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt habe wie die Methoden und Arzneimittel der Schulmedizin. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe ausgeführt, mangels ausreichender Datenlage könne nicht festgestellt werden, dass die Therapie mit Medizinal-Cannabis eine entsprechende Linderung der im Zusammenhang mit der Glaskno­chen­krankheit stehenden Schmerz­sym­ptomatik verspreche. Schließlich seien schul­me­di­zinisch sowohl nicht­me­di­ka­mentöse als auch verschiedene medikamentöse Behandlungen verfügbar. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass diese Behand­lungs­me­thoden bei ihm nicht wirksam seien oder gravierende Nebenwirkungen verursachten.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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